18.08.2010

Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug durch Hinnahme einer Kündigung

Die Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld I beträgt in der Regel 12 Wochen. Zudem ist die Gesamtdauer des Bezugs um 25 % gekürzt. Sie bekommen also nicht nach 12 Wochen Ihr volles Jahr Arbeitslosengeld I.

Diese Sperrfrist bekommen Sie nur dann, wenn Sie eine Kündigung selbst ausgesprochen haben oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. 
Was ist aber, wenn Sie die Kündigung einfach hinnehmen und nicht dagegen vorgehen?

Grundsätzlich gibt es auch dann keine Sperrfrist. Sie haben weder die Möglichkeit noch die Verpflichtung zu prüfen, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder nicht. Andererseits gibt es auch Fälle einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung. Dies ist dann der Fall, wenn Sie ohne Weiteres erkennen mussten, dass die Kündigung nicht in Ordnung ist. Insbesondere, wenn Sie eine Kündigung hinnehmen ohne dagegen vorzugehen, obwohl ein besonderer Kündigungsschutz besteht, kann es gefährlich werden.

Beispiele: Sie sind

  • ein Mitglied des Betriebsrats,
  • schwerbehindert,
  • schwanger oder
  • befinden sich in der Elternzeit,

und trotzdem kündigt Ihr Arbeitgeber einfach.

Gleiches gilt, wenn die ordentliche Kündigung bei Ihnen tarifvertraglich oder einzelvertraglich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist.

Bei all diesen Fällen sollten Sie vorsichtig sein, wenn Sie die Kündigung einfach nur hinnehmen und keine Klage gegen die Kündigung einreichen. Das könnte eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I auslösen!

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