04.04.2011

TV-Gerät gehört nicht zur Erstausstattung

Schlechte Neuigkeiten für Geringverdiener: Das Bundessozialgericht musste sich mit der Frage der Erstausstattung einer Wohnung beschäftigen.

Der Fall: Ein Arbeitsloser hat seit 2007 laufend Hartz-IV-Leistungen erhalten. Er bezog dann eine 1-Zimmer-Wohnung und beantragte die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung. Dazu zählte nach seiner Ansicht auch ein Fernsehgerät.  
Das sah allerdings das Jobcenter anders und lehnte ein TV-Gerät ab.

Wie so häufig klagte der Arbeitslose dagegen – und zwar bis zum Bundessozialgericht (BSG).

Es hat entschieden, dass zu einer Erstausstattung der Wohnung kein Fernsehgerät gehört (Urteil vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R).

Zur Erstausstattung würden nur wohnraumbezogene Gegenstände gehören und gerade kein Fernsehgerät. Dieses sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Die Kosten für ein TV-Gerät sind vielmehr bereits in den pauschalierten Regelleistungen enthalten. Auch die Tatsache, dass 95 % der Bevölkerung die Möglichkeiten haben, Fernsehprogramme zu empfangen, ändert nichts an der Tatsache.

Hinweis: Haben Sie kein Fernsehgerät, können Sie noch immer beantragen, dass Ihnen die Kosten darlehensweise nach § 23 Abs. 1 SGB II erbracht werden.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Einladung zur Betriebsversammlung

Als Betriebsrat laden Sie Ihre Kollegen zur Versammlung ein. Dazu müssen Sie in einer Betriebsratssitzung einen entsprechenden Beschluss fassen. Zudem müssen Sie Ihren Arbeitgeber einladen. Beiden ist vorab außerdem die... Mehr lesen

23.10.2017
In diesen Fällen bekommen Sie Ihr Geld auch, ohne gearbeitet zu haben

Grundsätzlich begründet ein Arbeitsverhältnis ein gegenseitiges Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, also zwischen Ihnen als Arbeitnehmer und Ihrem Arbeitgeber. Aus diesem Schuldverhältnis ergibt sich, dass Sie als... Mehr lesen