19.08.2009

Als Jugendlicher genießen Sie besonderen Schutz bei der Arbeit

Ob Sie eine Ausbildungsstelle antreten, neben der Schule oder während der Ferien jobben oder ein Schülerpraktikum absolvieren – solange Sie noch nicht volljährig sind, gelten für Sie besondere Schutzrechte.

So ist die Lage

Der Jugendarbeitsschutz ist der älteste Bereich des Arbeitsschutzes. 1839 erließ die preußische Regierung ein Regulativ zum Schutz von Jugendlichen in Fabriken.
Geregelt ist der Jugendarbeitsschutz heute im

  • Jugendarbeitsschutzgesetz und
  • in der Kinderarbeitsschutzverordnung.

Ob die Bestimmungen eingehalten werden, überwachen die Regierungspräsidien der Bundesländer.

Das sind die Ziele

Damit Kinder und Jugendliche nicht gesundheitlich gefährdet oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden, schützt der Gesetzgeber sie vor Überforderung, Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz. Außerdem stellen die Vorgaben sicher, dass Kinder und Jugendliche eine ausreichende Freizeit zur Erholung und Entwicklung ihrer Persönlichkeit bekommen und dass ihre ärztliche Betreuung gewährleistet ist.

Das regelt der Jugendarbeitsschutz

1. Kinderarbeit:

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Nur in Ausnahmefällen – Ausnahmegenehmigung vorausgesetzt – dürfen sie

  • bei öffentlichen Konzerten,
  • beim Theater und
  • bei ähnlichen Veranstaltungen

mitwirken.

2. Jugendarbeit:

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen arbeiten. Aber für sie gelten Einschränkungen. Geschützt werden Jugendliche vor für sie ungeeigneten Tätigkeiten und Anforderungen und den daraus resultierenden Stress wie etwa

  • schweres Heben und Tragen,
  • schlechte Arbeitsbedingungen,
  • Arbeit unter Zeitdruck,
  • ausufernde Arbeitszeiten.

Diese Faktoren belasten Kinder und Jugendliche und führen zu Entwicklungsstörungen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht klare zeitliche Grenzen für die Arbeit von Jugendlichen vor und – im Fall einer Ausnahmegenehmigung – noch strengere Grenzen für Kinder unter 15 Jahren.

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