18.10.2010

Amt des Datenschutzbeauftragten endet bei Fusion von Unternehmen

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat eine wichtige Stellung im Betrieb. Vor allem geniest er einen wirksamen Sonderkündigungsschutz. Ein Arbeitgeber kann ihn nicht ohne Weiteres kündigen.

Allerdings kann ein Datenschutzbeauftragter schneller sein Amt verlieren, als im lieb ist. 
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei der AOK Sachsen zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden. Dann fusionierten die AOK Sachsen und die AOK Thüringen zur AOK Sachsen und Thüringen. Diese neue Arbeitgeberin wies dem Arbeitnehmer die Leitung eines Projekts im Sachleistungswesen zu. Außerdem bestellte sie einen anderen Arbeitnehmer zum Datenschutzbeauftragten.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer bis zum Bundesarbeitsgericht – erfolglos. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Fusion zweier Krankenkassen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des Datenschutzbeauftragten endet. Und ein Anspruch auf Übernahme des Amtes bei der neu gegründeten AOK besteht nicht.

Fazit: Wirklich nachvollziehen kann ich die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Datenschutzbeauftragte sind heutzutage wichtiger den je. Sich auf eine so einfache Art und Weise von ihnen zu entledigen, verstößt gegen mein Rechtsempfinden.

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