Das Betriebsverfassungsgesetz gilt unter anderem nicht für leitende Angestellte. Das hat erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen. So ist beispielsweise vor einer Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Kündigung der Betriebsrat nicht zu beteiligen.
Und nur, weil es sich bei einem Angestellten um einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater handelt, ist noch lange nicht von einem leitenden Angestellten zu sprechen.
Der Fall: Der Betriebsrat einer Beratungsgesellschaft beantragte bei Gericht die Feststellung, dass Beschäftigte der Leitungsebene „Seniormanager“ nicht zu den leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsrechts zählen. An dem Standort werden 93 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte beschäftigt. Seniormanager verantworten einen Umsatz zwischen 500.000 € und 1 Millionen Euro und führen kleine Beratungsteams mit jüngeren Mitarbeitern. Insgesamt wurde ihnen Gesamtprokura erteilt.
Das reichte dem Bundesarbeitsgericht aber nicht aus! Die betroffenen Angestellten nehmen keine Aufgaben wahr, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind. Auch die Prokura-Erteilung reichte nicht aus.
Insgesamt muss ein leitender Angestellter regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 BetrVG).
Also: Leitende Angestellte im Sinne des BetrVG gibt es nur sehr wenige!