13.03.2011

Arbeit in der Getränkeabteilung – mit dem Koran vereinbar?

Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob muslimische Arbeitnehmer in einer Getränkeabteilung eingesetzt werden dürfen (Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 AZR 636/09).  
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war schon seit Jahren in einem Warenhaus beschäftigt. Zunächst war er in einer Waschstraße tätig und dann als Ladenhilfe im Getränkebereich und zuletzt in der Frischwarenabteilung. Da er dort die kühlenden Temperaturen nicht vertrug, wurde er wieder in der Getränkeabteilung eingesetzt. Er weigerte sich jedoch, dort zu arbeiten. Nach seinem muslimischen Glauben sei ihm jeglicher Umgang mit Alkohol verboten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und vorsorglich fristgerecht.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und berief sich auf sein Grundrecht auf Religionsfreiheit.

Vor dem Arbeitsgericht hat er verloren, das Landesarbeitsgericht stellte die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung fest.

Damit nicht genug: Die Sache ging noch bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen mit folgenden Grundsätzen: Arbeitnehmer muslimischen Glaubens können durchaus berechtigt sein, Arbeiten mit alkoholischen Getränken zu verweigern. Dann darf ihnen aber nur gekündigt werden, wenn ihnen im Rahmen der betrieblichen Organisation keine andere Tätigkeit zugewiesen werden kann. Allerdings haben die Arbeitnehmer konkret darzulegen, welche Tätigkeiten sie aus religiösen Gründen nicht durchführen dürfen. Grundsätzlich hätte der Arbeitnehmer als Ladenhilfe in einem Einzelhandelsmarkt mit der Zuweisung von Aufgaben rechnen müssen, die den Umgang mit alkoholischen Getränken erfordern.

Meine Meinung:
Hier hat es sich das Bundesarbeitsgericht zu leicht gemacht. Die Zurückverweisung an das LAG wegen eines fehlenden Vortrags des Arbeitnehmers wird nicht viel bringen. Letztendlich kann doch bereits erahnt werden, welche Tätigkeiten er mit den Alkoholika machen musste, nämlich alles das, was in einem Warenhaus täglich geschieht. Ich befürchte, dass die Angelegenheit nunmehr durch das LAG entschieden wird und die Sache dann nochmals zum Bundesarbeitsgericht kommt.

Wie sehen Sie das? Haben muslimische Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen alkoholfreien Arbeitsplatz?

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