22.11.2010

Arbeitgeber haftet nur bei Vorsatz

Der Fall: Ein Arbeitnehmer prallte beim Umdrehen mit der Stirn gegen eine an einem Kran aufgehängte ca. 250 kg schwere Schraubmaschine. Der Arbeitnehmer befand sich anschließend in stationärer und danach noch einige Wochen in ambulanter Behandlung. Der Arbeitnehmer verklagte nun seinen Arbeitgeber auf Zahlung eines Schmerzensgelds von 10.000 €.

Das Urteil: Der Mitarbeiter verlor. Ein Arbeitgeber haftet nur dann selbst für Personenschäden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 104 Abs. 1 SGB VII). Hier gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber Sicherungs- und Unfallverhütungsmaßnahmen missachtet hat (LAG Berlin, 1.6.2010, 12 Sa 320/10).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Lohnrückzahlung bei Pflegezeit

Frage: Ich bin zum 31.12.09 gekündigt worden. Da meine 3-jährige Tochter vom 16.11.09 bis voraussichtlich 06.12.09 krank ist (mit stationärem Aufenthalt vom 19.11.09 bis 30.11.09) bin ich zur Betreuung zu Hause bzw. im... Mehr lesen

23.10.2017
Neue Entscheidung zum Diskriminierungsrecht

Diskriminierungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegen nur dann vor, wenn es um Benachteiligungen wegen eines im Gesetz genannten Merkmals geht. Benachteiligungen aus anderen Gründen sind laut... Mehr lesen