09.12.2009

Arbeitnehmer im Hotel – Schild „Bitte-nicht-stören“ muss beachtet werden

Arbeitnehmer in Hotels und Gaststätten haben es nicht immer einfach. Häufig höre ich Klagen, da Arbeitnehmer einfach nicht genau wissen, was sie dürfen und was sie nicht dürfen. Ähnlich erging es auch den Mitarbeitern in einem vom Landgericht Frankfurt/Main entschiedenen Urteil vom 09.01.2009, Az.: 2-19 O 153/08, welches aktuell bekannt wurde. 
Das war geschehen:

Eine Frau hatte ein Einzelzimmer auf einer Reise nach Ägypten gebucht. Am 31. Mai fand kein Zimmerservice statt, da die Dame an ihre Zimmertür ein Schild „Bitte nicht stören“ gehängt hatte. Natürlich war das Orginalschild auf Englisch geschrieben: „Don´t disturb“. Am folgenden Tag hing das Schild noch immer an der Tür. Im Laufe dieses 01. Juni wurde das Hotelzimmer dann durch die Hotelleitung geöffnet. Die Frau lag mit einer durch akutes Nierenversagen bedingten Harnvergiftung ohnmächtig auf dem Bett. Sie konnte nach einer Behandlung auf der Intensivstation eines Krankenhauses gerettet werden. Nun machte sie die Rückerstattung des Kaufpreises, Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend.

Dem schoben die Richter des Landgerichts Frankfurt/Main einen Riegel vor. Hotelangestellte müssen das an der Außenklinke an der Zimmertür angebrachte Schild „Bitte nicht stören“ beachten und dürfen das Zimmer nicht betreten. Darin läge ein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgasts. Erst am 2. Tag darf das Hotelzimmer geöffnet werden.

Fazit: In diesem Fall hatten die Hotelangestellten alles richtig gemacht. Sie sollten im Zweifel Ihre Hotelleitung informieren, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

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