Sind an einer Baustelle mehrere Unternehmen tätig, verlangt das EU-Recht, dass
Das ist geltendes EU-Recht und der Europäische Gerichtshof hat dies nochmals am 07.10.2010, Az.: C-224/09, bestätigt. Die entsprechende Richtlinie sieht vor, dass der Bauherr oder Bauleiter dafür zu sorgen hat, dass bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, ein Sicherheitsplan erstellt wird. Außerdem hat er einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zum Schutz der Arbeitnehmer zu bestellen.
Zum Fall: In Italien wurde ein Wohnhaus neu eingedeckt. Die Arbeiten fanden in einer Höhe von ca. 6 bis 8 Metern statt. Das Schutzgeländer, der Kran und die Arbeitskräfte wurden von 3 verschiedenen Unternehmen gestellt, die gleichzeitig auf der Baustelle anwesend waren. Eine Baugenehmigung war nicht erforderlich. Die Eigentümerin des Hauses, die gleichzeitig auch Bauherrin war, wurde wegen eines Verstoßes gegen ihre Pflichten belangt. Zu Recht, wie der EuGH entschied.
Auch auf deutschen Baustellen gilt also: Schon während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts und spätestens vor der Ausführung der Arbeiten muss ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator für jede Baustelle bestellt werden, auf der mehrere Unternehmen anwesend sind. Es kommt nicht darauf an, ob für die Arbeiten eine Baugenehmigung erforderlich ist oder die Baustelle mit besonderen Gefahren verbunden ist! Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss dann erstellt werden, wenn die Arbeiten mit besonderen Gefahren verbunden sind.