29.12.2011

Aufgepasst im öffentlichen Dienst: Soldat muss Schaden in Afghanistan ersetzen.

Einem Berufssoldaten war im Feldlager in Mazar-e Sharif ein Unfall passiert. Er hatte einen Container mit einem Containerstapler über eine Strecke von mehreren 100 m befördert. Der Container war mit einer Zeltplane abgedeckt, da er beschädigt war.  
Auf der Zeltplane lagen 8 jeweils etwa 20 kg schwere Stallpaletten, damit die Zeltplane nicht wegwehen sollte. Das geschah jedoch trotzdem. Und als die Plane während der Fahrt herunterfiel, kamen auch die Paletten mit herab und beschädigten den Containerstapler sowie ein weiteres Bundeswehrfahrzeug. Der Sachschaden betrug knapp 1.400 €.

Diesen Betrag forderte die Bundeswehr von dem Soldaten
. Und das zu Recht, wie die Richter entschieden (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 2 K 467/11.KO). Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht, hat er den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Und hier galten die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für so genannte „Flurförderzeuge“. Solche Fahrzeuge müssen so beladen sein, dass die transportierte Last nicht herabfallen kann. Nach dem Gericht hätte der Soldat mit einfachsten Überlegungen bereits feststellen können, dass die Möglichkeit eines Losrüttelns und Herabfallens der nicht befestigten Teile möglich sein könnte.

Also: Auch Beamte und Soldaten haften bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten für den eingetretenen Schaden!

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