12.04.2010

Aufrechter und ehrlicher Arbeitnehmer begeht keinen Diebstahl

Jetzt haben wir so viele Urteile zu Diebstählen und Unterschlagungen von geringwertigen Sachen in den letzten Monaten erlebt, dass dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG), Urteil vom 13.01.2010, Az.: 3 Sa 324/09, richtig gut tut. Hier ging es zwar nicht um Maultaschen, Pfandbons, Bienenstichteilchen und ähnlichen Kleinkram, sondern um eine Werkbank.

Das war geschehen: Im Jahr 2007 wurde bei einem Arbeitgeber alte Werkbänke durch neue ersetzt. Die alten Werkbänke wurden den Mitarbeitern zum Kauf angeboten und standen zur Entsorgung jahrelang herum. Dann meldete ein Arbeitnehmer entsprechenden Bedarf beim Vorgesetzten und dem die Kaffeekasse führenden Betriebsratsvorsitzenden an. An einem Freitagnachmittag fuhr der Arbeitnehmer sodann für alle sichtbar mit seinem PKW mit Anhänger vor und lud die Werkbank auf. Dabei wurde er von der Geschäftsleitung zur Rede gestellt und anschließend fristlos gekündigt.  
Nicht mit dem LAG! Zwar können Vermögensdelikte eine fristlose Kündigung rechtfertigen, selbst wenn es sich um Sachen von geringem Wert handelt. Stehts sei aber eine Einzelabwägung erforderlich. Hier hätte eine Abmahnung ausgereicht.

Das Gericht erkannte insbesondere an, dass dem Arbeitgeber kein wirtschaftlicher Schaden entstehen konnte. Die sofortige Rückgabe des Werkbankteils, die Beschreitung des offiziellen Genehmigungsweges und das Fehlen jeglicher Heimlichtuerei wertete das Gericht zudem als Ausdruck einer von „Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichteten Grundhaltung“ des Arbeitnehmers.

Fazit: Na also, es geht doch! Ein gutes und richtiges Urteil.

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