14.08.2009

Bei Arbeits- und Wegeunfällen sind Sie versichert

Als Arbeitnehmer sind Sie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Versicherungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, auch wenn Sie einen Teilzeit-, Aushilfs- oder Minijob ausüben und wegen niedrigen Entgelts nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Im Ausnahmefall gilt er sogar für einen Nichtangestellte, wenn er wie ein Arbeitnehmer tätig wird.
Ein Beispiel: Einem Lastwagenfahrer fällt eine Getränkekiste von der Ladefläche. Ein zufällig vorbeikommender Passant hilft ihm beim Aufheben und Beseitigen der Scherben. Dabei verletzt er sich. Die Folge: Der Passant hat einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall erlitten. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des  Betriebs des Lastwagenfahrers.

Der Versicherungsschutz beginnt sofort – Sie sind also schon auf dem ersten Weg zur Arbeit versichert.

Damit die Berufsgenossenschaft Ihren Unfall als Arbeitsunfall anerkennt, müssen nach Gesetz und Rechtsprechung zwei Bedingungen erfüllt sein:
Die Ursache oder Bedingung für den Eintritt des Schadensereignisses muss in einem Zusammenhang stehen mit der

  • versicherten Tätigkeit und
  • dem Körperschaden beim betroffenen Arbeitnehmer.

Grundsätzlich sind Sie rund um die Arbeit versichert, also

  • auf dem Weg zur Arbeit und zurück (das gilt auch zum Beispiel für nötiges Schneeschippen),
  • während der Arbeitszeit selbst,
  • in den Pausen,
  • bei Betriebsveranstaltungen,
  • auf Dienstreisen.

Nein. Es gibt Gründe, die den Versicherungsschutz aushebeln. Der Versicherungsschutz greift nicht,

  • wenn Sie den Arbeitsplatz verlassen,
  • wenn Sie aus privaten Gründen – Ausnahme: das eigene Kind zur Betreuung bringen – vom Weg abweichen,
  • wenn Sie den Arbeits- oder Wegeunfall absichtlich herbeigeführt haben,
  • wenn Alkohol den Unfall ausgelöst hat,
  • beim Essen (Ausnahmen siehe unten im Text).

Ausnahmen von der Ausnahme:

1. Alkohol

  • Hat der Alkoholkonsum Ihre Leistungsfähigkeit nur gemindert, nicht aber den Unfall verursacht, greift der Versicherungsschutz noch.
  • Und im Falle eines Unfalls nach einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wenn Sie unter Alkoholeinfluss standen, greift der Versicherungsschutz auch – wegen des betrieblichen Zwecks der Veranstaltung. Bei einem normalen Wegeunfall wäre durch den Alkohol die Verbindung zum Betrieb als gelöst angesehen worden.

Achtung: Bei absoluter Fahruntüchtigkeit müssen Sie beweisen, dass Ihre Trunkenheit nicht die alleinige, rechtlich wesentliche Ursache des Arbeitsunfalls war, sondern auch noch andere Faktoren dazukamen. Das gilt unter Experten als fast unmöglich. Völlig bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang dann auch die Frage, ob sich der Unfall auch ohne Alkohol hätte ereignen können.

2. Selbstverschulden

Sind Sie durch eine Schlägerei in Ihrem Unternehmen zu Schaden gekommen, besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Ursache der Schlägerei in einem betrieblichen Grund liegt.
Im übrigen führt auch das Übertreten von Regeln, also verbotswidriges Handeln, selbst eine mögliche Straftat nicht dazu, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

3. Knifflig: Das Essen

Auch wenn Sie bei der Arbeit eine Mahlzeit zu sich nehmen, kann das versichert sein. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung – die Sache ist etwas komplizierter.

Grundsätzlich gilt beim Essen: Versicherungsschutz besteht ausnahmsweise nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen. Das Essen muss in einem wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dann ist es doch versichert. Das ist der Fall, wenn Sie

  • die Mahlzeit beispielsweise auf Ihrer Baustelle einnehmen oder
  • Ihr Baguette am Schreibtisch essen.

Der Weg zum Essen ist versichert, nicht aber das Essen selbst. Versichert ist also konkret:

  • der Weg zur Betriebskantine, nicht aber die Einnahme der Mahlzeit,
  • der Weg zu einer Gaststätte, wenn er nicht unverhältnismäßig lang ist,
  • der Weg zum Einkauf von Lebensmitteln zum baldigen Verzehr während der Mittagspause.

Ausnahme beim Essen:
Nicht versichert ist der Weg zum Mittagessen, wenn Sie

  • statt in die Betriebskantine in eine Gaststätte gehen oder
  • von zwei Gaststätten die weiter entfernte wählen.

4. Weg von und zur Arbeit

Viele Arbeitnehmer erledigen auf dem Weg zur Arbeitsstelle oder auf dem Weg nach Hause private Angelegenheiten. Diese Um- und Abwege sind nicht versichert. Dazu zählen beispielsweise

  • Besuche,
  • Spaziergänge,
  • Einkäufe und
  • Behördengänge.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

  • dem eigentlichen (direkten) Weg zum oder vom Betrieb und
  • dem Weg zu oder von der privaten Verrichtung vom Arbeitsplatz aus oder zum Arbeitsplatz hin, also dem eingeschlagenen Umweg.

Zwei Ausnahmen beim Weg:

  1. Der Weg zum und vom Betrieb ist auch dann versichert, wenn Sie vom „üblichen“ Weg abweichen, um Kinder in fremde Obhut zu bringen. Es muss sich um die Kinder von Versicherten handeln, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  2. Wer, obwohl bereits am Zielbahnhof angekommen, erneut in den Zug einsteigt (und dabei verletzt wird), um eine vergessene Aktentasche mit Geschäftspapieren zu holen, befindet sich noch auf dem unfallversicherten Heimweg.

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