Sie glauben mir nicht, dass es bei einer Beleidigung des Papstes eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit gibt? Dann sollten Sie dieses Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg kennen (Urteil vom 21.10.2011, Az.: L 12 AL 2879/09):
Ein Krankenpfleger war bei einem von der katholischen Kirche getragenen Krankenhaus beschäftigt. Im Internet veröffentlichte er unter einem Pseudonym Texte gegen den Papst. Als das Krankenhaus dieses erfuhr, drohte es eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung an. Letztendlich wurde jedoch ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen. Als der Arbeitnehmer damit zur Arbeitsagentur ging, verhängte diese eine Sperrfrist von 12 Wochen. Gegen diese Sperrfrist zog der Arbeitnehmer vor die Sozialgerichte.
Und vor dem Landessozialgericht hat er tatsächlich verloren! Letztendlich muss er sich wegen seiner Tätigkeit in der kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich korrekt verhalten. Es darf kein Widerspruch zu den Grundsätzen der katholischen Kirche bestehen. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst hat das Gericht einen Angriff gegen die katholische Kirche selbst angenommen. Deshalb hatte der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und damit war die Sperrzeit berechtigt.
Fazit: Beleidigungen des Arbeitgebers sind in jedem Arbeitsverhältnis höchst problematisch. Am besten, Sie halten sich mit solchen Äußerungen etwas zurück.