28.10.2010

Beleidigung und Verleumdung – Damit sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein!

Beleidigungen und Verleumdungen des Arbeitgebers sollten Arbeitnehmer besser nicht passieren.

Ein Arbeitnehmer soll zahlreiche anonyme Briefe versendet haben, in denen er verletzende Tatsachen und Werturteile gegenüber dem Geschäftsführer sowie dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden eines Unternehmens geäußert haben soll. Die Staatsanwaltschaft ermittelt und hat auch bereits die Wohnung und den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers durchsucht.  
Aufgrund dieser Vorfälle hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt.


Das wollte sich der Arbeitnehmer nicht bieten lassen und begehrt seine Weiterbeschäftigung als Betriebsredakteur und die Aufhebung des gegen ihn verhängten Hausverbots. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 13.10.2010) sind anderer Auffassung: Es besteht für den Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers. Das gelte jedenfalls so lange, wie die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen laufen. Insbesondere müsse der Arbeitgeber es nicht hinnehmen, dass der Arbeitnehmer als Pressesprecher tätig sei.

Fazit: Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber sieht die Rechtsprechung nicht als Kavaliersdelikt an! Auch wenn in dieser Sache noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, sollten Sie Beleidigungen und Verleumdungen auf jeden Fall vermeiden!

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