21.01.2011

Antrag auf Teilzeitarbeit nur am Vormittag – Das ist grundsätzlich möglich!

Sind Sie bei einem Arbeitgeber tätig, der in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, haben Sie einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit. Sie können also von Vollzeit in Teilzeit gehen. Einen solchen Verringerungswunsch müssen Sie spätestens 3 Monate vor dem Beginn geltend machen.  
Sie haben dabei zudem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Arbeitgeber muss nun Ihrem Verringerungswunsch zustimmen, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. In einem ähnlichen Fall hatte sich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu beschäftigen (Urteil vom 15.12.2010, Az.: 3 SaGa 14/10).

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin befand sich bis zum 16.12.2010 in Elternzeit. Ende September teilte sie ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie künftig eine Teilzeitbeschäftigung wünsche. Sie wollte dienstags, mittwochs und donnerstags von 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr arbeiten. Eine andere Lage der Arbeitszeit sei ihr nicht möglich, da sie das Kind alleine betreue und nur für 3 Tage in der Woche einen Platz in einer Kindertagesstätte gefunden habe.

Was macht die Arbeitgeberin? Sie lehnt den Wunsch der Arbeitnehmerin ohne weiteres ab. Angeblich sei aus arbeitsorganisatorischen Gründen die Lage der Arbeitszeit so nicht möglich. Es sei betriebsüblich, dass alle Arbeitnehmer im wöchentlichen Wechsel sowohl in einer frühen Schicht von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr als auch in einer späten Schicht von 12:15 Uhr bis 19:30 Uhr eingesetzt würden. Damit müssten auch die Teilzeitbeschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken.

Während das erstinstanzliche Arbeitsgericht den Eilantrag der Arbeitnehmerin noch aus formalen Gründen ablehnte, hatte er vor dem LAG Erfolg.

Nach dem LAG hätte die Arbeitgeberin konkret darlegen müssen, dass die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderungen der Betriebsabläufe oder durch einen Einsatz am Nachmittag einer Ersatzkraft möglich gewesen wäre. Die pauschale Behauptung der Arbeitgeberin hat dem LAG hier nicht gereicht.

Fazit:
Will ein Arbeitgeber betriebliche Gründe vorbringen, die einem Wunsch der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen, muss er dieses genau darlegen. Pauschale Behauptungen sind hier Fehl am Platz!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Anspruch auf alten Job auch bei Gewerbeabmeldung

Eine Arbeitnehmerin war in einer Gaststätte als Köchin beschäftigt. Sie wurde dann schwanger, ging in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Während der Elternzeit verkaufte der Arbeitgeber seine Gaststätte an eine... Mehr lesen

23.10.2017
Wie Baden-Württemberg den öffentlichen Dienst für Menschen mit Schwerbehinderung öffnet

Anknüpfend an den Nationalen Aktionsplan erarbeitete die Landesregierung Baden-Württemberg in Kooperation mit den Ministerien, Behindertenverbänden und Kommunen einen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK. Mit einem ganzen... Mehr lesen