02.02.2010

Arbeitskleidung – Wer zahlt?

Frage: „Gestern habe ich einen Job angefangen. Ich muss jetzt Arbeitskleidung tragen, die mir mein Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Wer bezahlt die eigentlich? Kollegen haben mir gesagt, dass die Kleidung anteilig von meinem Gehalt abgezogen wird. Ist das in Ordnung?“ 

Antwort: Das ist eine sehr gute Frage, da es in der Praxis immer wieder Probleme bei der Kostentragungspflicht gibt. Ganz klar ist eins: Müssen Sie Schutzkleidung tragen, zahlt das der Arbeitgeber. Diese sogenannte persönliche Schutzausrüstung (PSA) kann aus Sicherheitsschuhen, einer Schutzbrille, Anzügen, Kopfbedeckungen und ähnlichem bestehen. In der Regel gibt es gesetzliche Verpflichtungen, die Ihren Arbeitgeber dazu zwingen, Schutzkleidung zu stellen.

Wichtig: Tragen Sie die Schutzkleidung aus persönlichen Gründen, beispielsweise um Ihre private Kleidung zu schonen, können Sie zur Kostenübernahme herangezogen werden.

Sie sind auch dazu verpflichtet, Schutzkleidung zu tragen und auch bestimmungsgemäß zu verwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Halten Sie sich nicht daran, riskieren Sie den gesetzlichen Unfallschutz und im Zweifelsfall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Handelt es sich bei Ihrer Arbeitskleidung nicht um Schutzkleidung, werden die arbeitsrechtlichen Aspekte noch interessanter. Verlangt Ihr Arbeitgeber, dass Sie eine bestimmte Kleidung tragen, hat der Betriebsrat zunächst ein Mitbestimmungsrecht. Die Kosten für diese Arbeitskleidung können auch grundsätzlich auf Sie übertragen werden.

Achtung: Dies muss aber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart werden. Schauen Sie also in Ihrem Arbeitsvertrag einmal nach, ob darin etwas zu finden ist.

Und ganz wichtig ist ein Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 12.02.2009, Az.: AZR 676/07: Der finanzielle Aufwand für Ihre Arbeitskleidung muss in einem vernünftigen Verhältnis zu Ihrem Gehalt stehen. Insbesondere kann man Ihnen kein Geld abziehen, wenn Sie gar nicht so viel verdienen, dass Sie die Pfändungsfreigrenzen überschreiten. Sind Sie allein stehend ohne Unterhaltspflichten entfällt eine Beteiligung, wenn Sie weniger als 990,00 € monatlich verdienen.

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