08.05.2009

Arbeitssicherheit – Verstoß bedeutet nicht immer Kündigung

Neulich habe ich einen Hausmeister erwischt, der tatsächlich einen Bürodrehstuhl auf einen Schreibtisch gestellt hatte und darauf gestiegen war, um, wie er sagte „mal eben eine Leuchtstoffröhre auszuwechseln“.

Bei so etwas stehe ich dann immer völlig fassungslos da, und weiß nicht, ob ich mit einem erwachsenen Menschen nun schimpfen oder ihn einfach weitermachen lassen soll.  
Ein Verstoß gegen die Arbeitssicherheit bedeutet natürlich nicht immer gleich die Kündigung. In meinen oben beschriebenen Fall wäre das auch völlig unverhältnismäßig.

Aber das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte ein entsprechendes Urteil schon einmal gefällt (Urteil vom 8. Oktober 2008, Az. 6 Sa 158/08).

Ein Arbeitnehmer hatte eine Spraydose in einen Container geworfen, in dem heiße Schnittreste aus einer Brennmaschine entsorgt wurden. Auf der weggeworfenen Spraydose befand sich der Hinweis „hochentzündlich“. Der Arbeitnehmer war zuvor sogar schon mal ausdrücklich auf die Sicherheitsvorschriften hingewiesen worden. Trotzdem hielt er sich nicht daran und warf die explosive Dose einfach in den Müll. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Die dagegen gerichtete Klage hat er verloren.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.11.2008, Az.: 7 BV 489/08) hat dagegen entschieden, dass 2 Verstöße gegen die Arbeitssicherheit für eine fristlose Kündigung jedenfalls nicht ausreichen.

Das war geschehen: Ein Tankwagenfahrer am Flughafen Frankfurt am Main hat innerhalb kurzer Zeit 2 Unfälle auf dem Rollfeld des Flughafens verursacht. Zum einen hatte er Schaden an fremden, wie auch am eigenen Fahrzeug verursacht. Zum anderen aber hatte er hochexplosives Kerosin im Tank. Er war jedoch bereits 12 Jahre im Betrieb und die Richter meinten, dass dann die 2 Verstöße nicht so schwer wiegen würden, dass man gleich fristlos kündigen könne. Der Arbeitgeber hätte erst abmahnen müssen.

Meine Meinung: Das Urteil war gut für den Arbeitnehmer und gerecht. Jedem kann einmal ein Fehler passieren, auch Fahrern von Gefahrguttransportern.

Arbeitgeber sollten stets um Aufklärung ihrer Mitarbeiter bemüht sein. Und sie haben die gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen – damit Schäden möglichst vermieden werden. Ein Verstoß gegen die Arbeitssicherheit muss nicht immer gleich mit einer Kündigung geahndet werden.

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