24.02.2010

Betriebsübergang – Neuer Chef, was nun?

Stellen Sie sich Folgendes vor: Ein Arbeitnehmer ist seit 15 Jahren in einem Malerbetrieb tätig. Der Betrieb hatte 2 Inhaber und der Mandant somit 2 Chefs. Zum 01.01.2010 schied einer der Gesellschafter aus und der andere führte den Betrieb alleine weiter. Nun kam der Arbeitnehmer zu mir und berichtete, dass auf seiner Januar-Abrechnung „Eintrittsdatum: 01.01.2010“ steht. Er wollte nun wissen, was mit seinen 15 Jahren Betriebsangehörigkeit sei und ob er nun überhaupt noch Kündigungsschutz habe. 
Es handelt sich um einen typischen Fall des Betriebsübergangs. Dieses Problem ist in § 613 a BGB geregelt. Darin heißt es wörtlich: „Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus denen im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechtsverhältnissen ein.“ Übersetzt bedeutet dies, dass die Arbeitsverhältnisse nicht enden, sondern der neue Arbeitgeber nun Vertragspartei wird.

Einen Monat nach Zugang dieser Unterrichtung kann der Arbeitnehmer widersprechen. Diese Frist beginnt aber nur, wenn tatsächlich eine Unterrichtung erfolgt. Unterbleibt diese, können Sie jederzeit widersprechen.Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer davon schriftlich zu unterrichten.

Achtung: Ein Widerspruch ist selten sinnvoll! So würde das Arbeitsverhältnis bei dem alten Arbeitgeber verbleiben, der in dieser Form nicht mehr existiert. Insoweit wird häufig eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, die der alte Arbeitgeber auch gewinnen würde. Dort gibt es keinen Arbeitsplatz mehr.

Trotzdem ist es nicht richtig, dass auf der Lohnabrechnung 01.01.2010 steht. Die gesamten 15 Jahre zuvor müssen angerechnet werden. Auch der Kündigungsschutz aus dem alten Arbeitsverhältnis geht mit über. Bestand bis zum 31.12.2009 allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz, geht auch dieser mit zum neuen Arbeitgeber über.

Fazit: Der neue Arbeitgeber sollte frühzeitig auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden. Damit kann Missverständnissen vorgebeugt werden.

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