08.04.2011

Darf man Urlaub aus der Ausbildung bei Übernahme mitnehmen?

Bald enden viele Berufsausbildungsverhältnisse. Auszubildende haben noch Urlaub, den sie vor der Prüfung nicht mehr nehmen können. Was geschieht mit diesem Urlaub? Verfällt er oder kann er mit in das neue Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern die Auszubildenden weiter beschäftigt werden?  
Hier ein paar Antworten: Endet das Berufsausbildungsverhältnis, ist der Urlaub abzugelten, also auszubezahlen. Es muss errechnet werden, was Sie pro Arbeitstag verdient haben und dieser Betrag ist Ihnen für jeden Urlaubstag auszubezahlen.

Werden Sie übernommen, wechselt ja nicht der Arbeitgeber. Ihr Urlaubsanspruch bleibt also bestehen. Am besten klären Sie diese Fragen direkt bei Abschluss des Arbeitsvertrages. Was vorher feststeht, führt später nicht zu Streitigkeiten. Fragen Sie also, was mit Ihrem „Resturlaub“ geschieht und wann Sie ihn nehmen können.

Ein letzter Tipp: Nach § 2 Bundesurlaubsgesetz gelten Auszubildende als ganz normale Arbeitnehmer. Es sind also keinerlei Besonderheiten zu berücksichtigen.

Und denken Sie daran: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Nach dem Gesetz sind dieses bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage. Das sind bei einer 5-Tage-Woche 20 Werktage!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Betriebsvereinbarung zu befristeten Arbeitsverträgen

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, in Ihrem Betrieb ein Standardverfahren einzuführen, wie Ihr bei Befristungen vorzugehen hat. Damit bei Ihnen im Betrieb die Befristungen nicht zur Normalität werden. Betriebsvereinbarung... Mehr lesen

23.10.2017
Bagatellkündigung: Altes Brot gehört in die Tonne!

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin – Angestellte in einer Großbäckerei – bekam den Auftrag, im Laufe des Tages die unverkäufliche Ware in die Bio-Tonne zu werfen. Eines der Brote war aber noch gut, sodass die Mitarbeiterin es... Mehr lesen