02.01.2010

Entfernung aus dem Dienst wegen Nebentätigkeiten

Soeben fällt mir eine der letzten Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz aus 2009 Jahr in die Hände.  

Schon wieder wurde durch das Verwaltungsgericht Trier bestätigt, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst rechtmäßig gewesen ist (Urteil vom 10.11.2009, Az.: 3 K 361/09 TR).

Das war geschehen: Ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt Dienst verrichtet hat, betreibt eine Pferdezucht und einen Pferdeverkauf. Die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn hatte er nicht eingeholt. Zuletzt bewirtschaftete er ca. 20 ha Weidefläche und erhielt dafür Agrarsubventionen. Der Beamte warb im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und bot dabei Sonderkonditionen, die Vermittlung von Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine Reithalle errichtet.

Er hatte zu dem offensichtlich größere finanzielle Probleme, da es über mehrere Jahre zu Vollstreckungsmaßnahmen u. a. wegen Steuerschulden kam.

Das reichte seinem Dienstherrn und er entfernte ihn aus dem Dienst. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Trier nun bestätigte. Ein Beamter, der nachhaltig gegen die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts verstößt und eine private Schuldenwirtschaft an den Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar. Die Verwaltungsrichter sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen. Es sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten.

Die Häufigkeit des Fehlverhaltens über einen sehr langen Zeitraum und die fehlende Einsicht des Beamten führten dazu, dass dieser für den öffentlichen Dienst untragbar geworden sei.

Der Beamte habe auch keine genehmigungsfreie Hobbytierhaltung, sondern eine Pferdewirtschaft unterhalten. Dabei kommt ihm die Verpflichtung zu, seine Arbeitskraft voll dem Dienstherrn zu widmen. Die Nebentätigkeit sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen.

Da er sein Unrecht noch nicht eingesehen hat, kann ihm das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen nicht mehr entgegen gebracht werden.

Wichtig: Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig. Wir werden weiter berichten.

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