17.11.2009

Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung gilt nicht für Arbeitgeber

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes ist in Kraft getreten.

Anrufe zu Werbezwecken sind nur zulässig, wenn Sie als Angerufener vorher ausdrücklich Ihre Zustimmung erklärt haben. Es ist nicht mehr möglich, dass sich Firmen auf Ihre Zustimmungserklärung berufen, wenn Sie diese in einem anderen Zusammenhang abgegeben haben.  

Auch das Unterdrücken der Telefonnummer bei Werbeanrufern ist jetzt verboten.

Sie können nunmehr Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden, auch widerrufen, wenn es sich um Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten sowie um Wett- und Lotteriedienstleistungen handelte.

Die Widerrufsfrist für Sie beginnt erst, wenn Sie in Textform über Ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat, ansonsten 2 Wochen.

Das alles schützt Sie aber nicht vor Anrufen Ihres Arbeitgebers. Im Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber sind Sie nämlich kein Verbraucher.

Seien Sie also vorsichtig: Telefonisch vereinbarte Vertragsänderungen sind in aller Regel wirksam!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kündigungsschutzklage

Mit einer Kündigungsschutzklage klagt ein Arbeitnehmer gegen eine ausgesprochene Kündigung. Das Ziel ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses. Meist wird auch vor dem... Mehr lesen

23.10.2017
Mobbing am Arbeitsplatz: So reagieren Sie als Personalrat richtig

Mobbing am Arbeitsplatz ist leider in aller Munde. Weder das Medieninteresse hat nachgelassen noch hat die Zahl der Mobbingopfer abgenommen. Und nach unserer Ansicht gibt es sogar mehr Mobbingopfer denn je. Sie als Personalrat... Mehr lesen