Kennen Sie das auch? Kolleginnen oder Kollegen, die ständig ihr privates Handy am Arbeitsplatz benutzten: Da wird mal eben ein kurzes Gespräch geführt oder eine SMS versendet. Mit dem Smartphone kann noch mal schnell nachgeschaut werden, was denn abends im Kino läuft.
Vielen Arbeitgebern geht das zu weit. Darf Ihr Arbeitgeber die Benutzung des Handys völlig untersagen? Schließlich kann es ja auch einmal vorkommen, dass eine Kollegin oder ein Kollege eine wichtige Mitteilung bekommt, z. B. das Kind wegen einer Erkrankung von der Schule abgeholt werden muss.
Die Rechtssprechung ist hier rigoros. Ein Arbeitgeber darf eine Arbeitsanweisung erteilen, nach der jegliche Nutzung eines Handys verboten ist. Dazu muss er nicht einmal Ihren Betriebsrat fragen.
So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 6 TaBV 33/09, entschieden.
Das war geschehen: Zunächst war in einem Altenpflegeheim mit 100 Beschäftigten die Benutzung privater Handys erlaubt. Später wurde sie vom Arbeitgeber verboten. Der Betriebsrat ging hiergegen vor. Er hielt das Handyverbot für mitbestimmungspflichtig und wollte zuvor gefragt werden.
Nicht einmal das ist nach dem Gericht erforderlich. Es war der Bereich der schlichten arbeitsvertraglichen Regelungen betroffen, wonach es zu den selbstverständlichen Pflichten gehöre, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sein privates Handy nicht nutzt. Meine Meinung: Hoffentlich gilt dies auch für die Richter am LAG.
Allein dem Arbeitgeber obliegt es nach dem Gericht, ein Verbot auszusprechen.
Fazit: Verbietet Ihr Arbeitgeber die Handynutzung, haben Sie sich daran zu halten.