12.07.2009

Internet und Internetnutzung am Arbeitsplatz – Teil 2: Auch Ihr Chef darf googeln

Ihr Arbeitgeber darf Sie innerhalb bestimmter Grenzen kontrollieren.

Aus allgemein zugänglichen Quellen wie dem Internet darf er sich Informationen beschaffen. Sie sind als Arbeitnehmer dafür selbst verantwortlich, wie viele und welche Informationen Sie über sich öffentlich preis geben. Ihr Arbeitgeber darf diese Informationen dann auch bei der Einstellung oder bei Beförderungen verwenden.  
Ihrem Arbeitgeber sind bei der Kontrolle aber auch Grenzen gesetzt. Immer dann, wenn ein konkreter Verdacht für ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten gegen Sie vorliegt, darf Ihr Chef diesem Verdacht nachgehen. Das gilt beispielsweise für ein vorgetäuschtes Krankfeiern, Diebstähle, Unterschlagung und Betrügereien. Hier darf er auch eine Detektei beauftragen.

Ohne einen konkreten Verdacht ist allerdings eine systematische Überwachung nicht erlaubt.

Ihr Chef darf Ihre privaten E-Mails niemals lesen. Auch Telefonate dürfen nicht abgehört werden, wenn Sie privat am Arbeitsplatz telefonieren dürfen.

Auf der sichersten Seite ist Ihr Arbeitgeber, wenn er die private Nutzung vollständig verboten hat. Dann darf er auf alle aufgerufenen Internetseiten zugreifen und alle ein- und ausgehenden E-Mails überprüfen. Sie können ja nur dienstlicher Natur sein. Stellt er aber fest, dass es sich trotzdem um eine private E-Mail handelt, darf er sie nicht lesen. Letztendlich können Sie sich ja auch gar nicht immer davor schützen, private E-Mails zu erhalten.

Achtung: Geben Sie niemals die Ihnen zugeteilten Passwörter weiter. Dieses ist schon nach dem Datenschutzgesetz verboten!

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