30.05.2010

Kein Anspruch auf Raucherraum

Köln – Seit über 40 Jahren raucht ein Beamter der Stadtverwaltung. Im März 2007 führt die Stadt mit Zustimmung des Personalrats für alle städtischen Dienstgebäude ein absolutes Rauchverbot ein. Zudem wurde eine Gleitzeit-Dienstvereinbarung abgeschlossen, in der Kernarbeitszeiten festgesetzt werden und zwar Montag bis Donnerstag, von 9 bis 12 und 14 bis 15 Uhr sowie Freitag von 9 bis 12 Uhr. Innerhalb dieser Kernarbeitszeiten muss jeder Mitarbeiter seinen Dienst verrichten.  
In der letzten Konsequenz bedeutete dies, dass

  • im Dienstgebäude und
  • außerhalb der Kernarbeitszeiten nicht mehr geraucht werden konnte und durfte.

Damit hat sich der Beamte nicht zufrieden gegeben und wollte, dass Bedingungen geschaffen werden, damit er Raucherpausen einlegen kann. Er schlug u. a. vor, eine ungenutzte Kantine als Raucherraum einzurichten.

Wird bei Ihnen noch geraucht?

Die Stadt Köln war der Auffassung, dass auf Raucherräume bewusst verzichtet worden sei, da anderes einem umfassenden Nichtraucherschutz entgegenstehen würde. Außerdem sei so etwas nicht in allen Dienstgebäuden möglich, so dass es eine Ungleichbehandlung von städtischen Beschäftigten kommen könne.

Der Beamte klagte und meinte zudem, dass auch der Gang zur Toilette während der Kernarbeitszeit zulässig sei, insoweit müssten Raucher gleichbehandelt werden.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das obere Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2010, Az.: 1 A 812/08, haben der Stadt Köln recht gegeben. Das OVG hatte keine „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Insbesondere war es auch der Auffassung, dass der Beamte nicht berechtigt sei, während der Kernarbeitszeiten kurze Raucherpausen zu machen. Dies umfasst auch von der Arbeitszeit nicht erfasste Raucherpausen.

An dieser Stelle sei auch nochmals auf § 5 Arbeitsstättenverordnung – Nichtraucherschutz – hingewiesen:
„(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereich der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 nur insoweit zu treffen, als Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigungen dies zulassen.“

Arbeitgeber haben also wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, unabhängig davon, ob sich Nichtraucher durch rauchende Kollegen belästigt fühlen oder nicht.

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