17.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – Betriebsordnung

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Betriebsordnung 
Findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag ein Verweis auf eine Betriebsordnung? So könnte eine Beispielformulierung aussehen:

„Der Arbeitnehmer wird auf die geltende Betriebsordnung hingewiesen. Er verpflichtet sich, die sich aus der Betriebsordnung ergebenden Rechte und Pflichten einzuhalten.“

Was bedeutet dies nun im Einzelnen? Sie wissen es nicht? Kein Wunder, wenn Ihnen die Betriebsordnung nicht bekannt ist. Steht ein solcher Passus in Ihrem Arbeitsvertrag, bestehen Sie auf jeden Fall darauf, dass Ihnen die Betriebsordnung ausgehändigt wird. In einer solchen Betriebsordnung kann Ihr Arbeitgeber nach billigem Ermessen Arbeitsbedingungen näher bestimmen, soweit die Bedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag ausdrücklich anders, durch Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines anwendbaren Tarifvertrages oder durch gesetzliche Vorschriften bereits festgelegt sind.

Was bedeutet dies im Einzelnen? Durch eine Betriebsordnung kann der Arbeitgeber Folgendes anordnen:

  • Verhalten gegenüber Kunden
  • Verhalten gegenüber Mitarbeitern
  • Alkoholverbot
  • Dienstkleidung
  • Festlegen der Pausenzeiten
  • Rauchverbot
  • Erlass von Sicherheitsanweisungen
  • Anweisung des Tragens von persönlicher Schutzausrüstung
  • und vieles mehr.

Der Arbeitgeber kann nach § 106 der Gewerbeordnung Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Stets hat er dabei eine Interessenabwägung zwischen Ihren Interessen als Arbeitnehmer und seinen Interessen als Arbeitgeber vorzunehmen.

Fazit: Befindet sich in Ihrem Arbeitsvertrag ein Hinweis auf eine Betriebsordnung, sollten Sie sich diese auf jeden Fall vorlegen lassen.

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