08.09.2009

Krankheit – Arbeitsunfähigkeit – Entgeltfortzahlung bei Kurzarbeit

Immer wieder wurde mir in den vergangenen Wochen folgende Frage gestellt:

Wie berechnet sich mein Lohn bei einer Krankheit, während im Betrieb Kurzarbeit angeordnet wurde?


Antwort:

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss Ihr Arbeitgeber zunächst die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach der durch Kurzarbeit verkürzten Arbeitszeit berechnen. Für die Differenz zwischen dem Verdienst bei Kurz- und Normalarbeit erhalten Sie Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds. Das steht in den §§ 169 ff. SGB III.

Sie haben hier also zunächst keine weiteren Verluste.

Es gibt aber eine Besonderheit: Wenn die Kurzarbeit erst nach Ihrer Arbeitsunfähigkeit angeordnet wird, haben Sie für die entsprechende Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Berücksichtigung Ihrer normalen Arbeitszeit. Gleiches gilt ebenso, wenn die Kurzarbeit vor dem Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit beendet wird.

Und was passiert an einem gesetzlichen Feiertag, an dem Sie krank sind und Kurzarbeit angeordnet wurde? Hier darf Ihr Chef nicht nach den Regelungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorgehen. Sie haben Anspruch auf das Entgelt an den Feiertagen, welches entsprechend der ausgefallenen Kurzarbeit fortzuzahlen wäre, zuzüglich des Betrages, den Sie an einem normalen Arbeitstag als Kurzarbeitsgeld bezogen hätten.

Fazit: Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht also auch, wenn Sie erkranken. Der Anspruch endet mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, also in der Regel nach 6 Wochen. Waren Sie bereits vor Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig, muss Ihr Arbeitgeber nur das Arbeitsentgelt fortzahlen, welches er ohne die Arbeitsunfähigkeit zu zahlen hätte. Die Krankenkasse zahlt dann ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

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