28.02.2010

Nacharbeit gefordert – das müssen Sie nicht!

Freitag kurz vor dem Wochenende rief mich eine Mandantin an. Sie teilte mir mit, dass sie mit ihrem Chef Probleme habe. Sie hatte Anfang November 2009 einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31. Januar geschlossen. In den letzten Januartagen hatte ihr Chef jedoch keine Arbeit für sie. Trotzdem hat sie den vollen Lohn erhalten. Der Arbeitsvertrag wurde dann nicht verlängert, tatsächlich jedoch wurde weiter gearbeitet. Die Mandantin hat noch bis Freitag, also den vollen Monat Februar, gearbeitet und wollte nun am morgigen Montag einen neuen Job beginnen. Dann kam allerdings ihr Chef zu ihr und meinte, dass sie ja noch jede Menge Minusstunden aus Januar hätte, die sie im März noch abarbeiten soll. Nun fragte sie mich, was richtig ist. 
Richtig ist, dass hier wohl viel falsch gelaufen ist.

Der Vertrag war bis zum 31. Januar befristet. Dann wurde er faktisch verlängert. Dieses ist jedoch nicht befristet möglich, dazu hätte es der Schriftform bedurft. Somit besteht derzeit ein nicht gekündigtes unbefristetes Arbeitsverhältnis. Möchte die Arbeitnehmerin nicht mehr arbeiten, muss sie kündigen und dabei die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten.

Andernfalls begeht sie eine Vertragsverletzung und macht sich unter Umständen schadenersatzpflichtig. Ich habe sie aber gleich beruhigt, da es für einen Arbeitgeber ausgesprochen schwierig ist, einen Schadenersatzanspruch darzustellen.

Nun zu den Stunden: Eine Nacharbeit gibt es nicht. Der Arbeitgeber hätte dafür sorgen müssen, dass im Januar genügend Arbeit vorhanden ist. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, für eine Auslastung seines Betriebs zu sorgen. Das kann nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen!

Deshalb war es vollkommen richtig, dass der Lohn weiter gezahlt wurde, auch wenn die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet hat.

Eine Nacharbeit ist schon aus diesem Grund nicht erforderlich. Die Arbeitnehmerin hat genau das erhalten, was sie auch zu beanspruchen hat.

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