26.04.2010

Privates Surfen am Arbeitsplatz – das sind Ihre Rechte

Immer wieder müssen sich Arbeitsgerichte mit surfenden Arbeitnehmern beschäftigen. Was sind aber genau Ihre Rechte?

Klar ist Folgendes: Hat Ihr Arbeitgeber die private Internetnutzung verboten, dürfen Sie nicht surfen. In allen anderen Fällen wird der Arbeitgeber in aller Regel nicht sofort kündigen können.  
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat in diesem Zusammenhang ein neues Urteil am 26.02.2010, Az.: 6 Sa 682/09 gefällt. Auch hier hatte eine Arbeitnehmerin wegen einer privaten Nutzung des Internets eine Kündigung erhalten. Ihr war der private Zugang zum Internet und zu E-Mails verboten. Der Arbeitgeber hatte das in einer Mitarbeitererklärung ausdrücklich festgelegt. Dieses Verbot hatte die Arbeitnehmerin auch schriftlich akzeptiert.

Trotzdem ging die Arbeitnehmerin ins Internet. Darauf hin kündigte der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung. Das LAG berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es war der Auffassung, dass dies für eine Kündigung nicht ausreiche und noch weitergehende Pflichtverletzungen hinzukommen müssten, wie beispielsweise ein unbefugter Download, die Verursachung zusätzlicher Kosten und Verletzungen der Arbeitspflicht. Das hatte der Arbeitgeber hier jedoch nicht dargestellt. Insbesondere fehlte es an einem Vortrag über die Dauer der Internetnutzung.

Wichtig: Das LAG sagte auch, dass auf jeden Fall zuvor eine Abmahnung erforderlich wäre. Nur bei besonders schweren Vorwürfen bedürfe es keine Abmahnung. Da hier jedoch keine exzessive Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer festgestellt werden konnte, war die Kündigung unwirksam.

Also: Der Arbeitgeber ist hier über das Ziel hinaus geschossen. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass eine Abmahnung vor einer Kündigung erforderlich ist. Das hatte der Arbeitgeber hier missachtet.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Teil 3 – Arbeitsunfall

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach § 3 erhält ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu 6 Wochen, sein Entgelt weiter. Voraussetzung ist... Mehr lesen

23.10.2017
Gleichgeschlechtliche Liebe ja, aber nicht zwischen Gefangener und Gefängniswärterin

Gut, dass ich so selten in einer Justizvollzugsanstalt zu tun habe. Aber allein die verwaltungsrechtlichen Urteile aus diesem Bereich lassen schon erahnen, welche zwischenmenschlichen Beziehungen entstehen können.   Mehr lesen