21.02.2010

Rauchverbot beim Außendienst – das ist Ihr Recht

Frage: „Ich bin im Außendienst zu Fuß tätig. Hin und wieder rauche ich dabei eine Zigarette, wenn ich von einem Kunden zum anderen unterwegs bin, mir keine Person entgegen kommt und mich niemand sieht. Bisher hat es noch niemals jemanden gestört, sogar mein Chef hat bisher gesagt, dass ich ruhig mal eine rauchen könne. Nun gibt es eine andere Anordnung. Das Unternehmen verbietet uns das Rauchen. Falls wir rauchen, sollen wir diese Zeit nacharbeiten und zwar 5 Minuten pro Zigarette. Ist das rechtens?“ 

Antwort: Das ist eine wirklich gute Frage und kommt meines Erachtens auf den Einzelfall an.

Nach § 106 der Gewerbeordnung kann Ihr Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies ist sein Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt. Andererseits gilt nach § 226 BGB auch das Schikaneverbot. Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn Sie nur den Zweck haben, einem anderen Schaden zuzufügen.

Zwischen diesen beiden Gesetzen ist in Ihrem Fall eine Abwägung zu treffen. Ein Nacharbeiten der Zeit halte ich für rechtswidrig, da Sie lediglich auf den Wegstrecken rauchen, insoweit also keine Arbeitszeit durch das Rauchen vergeudet wird. Es kann also nur um die Frage gehen, ob das Rauchen durch den Arbeitgeber auf den Wegstrecken verboten werden kann oder nicht.

Falls Sie auf den Wegstrecken als Mitarbeiter Ihres Arbeitgebers zu erkennen sind, beispielsweise durch eine Uniform oder ein nach außen kenntlich gemachtes Firmenfahrzeug, könnte es schwierig werden. Hat Ihr Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse daran, dass niemand sehen soll, dass seine Mitarbeiter rauchen, kann ein Verbot gerechtfertigt sein.

Sind Sie jedoch in Privatkleidung unterwegs und ein fremder Dritter kann Sie mit dem Unternehmen gar nicht in Verbindung bringen, ist gegen das Rauchen nichts einzuwenden.

Es kommt also auf den Einzelfall an, und insbesondere, wie Ihr Arbeitgeber das Rauchverbot begründet.

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