25.02.2010

Von der Redakteurin zur Entwicklungshelferin – so geht`s nicht!

Versetzungen sind immer wieder Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. So auch in einem neuen, vorgestern vom Bundesarbeitsgericht (BA) entschiedenen Fall (Urteil vom 23.02.2010 Az.: 9 AZR 3/09).

Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war seit 1994 bei einem Zeitungsverlag als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil beschäftigt. Mit Wirkung vom 19.06.2007 versetzte der Verlag die Redakteurin in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte sie mit weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter unter anderem eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Dagegen wehrte sie sich vor Gericht. 
Im Arbeitsvertrag war das Direktionsrecht des Arbeitsgebers folgendermaßen geregelt: „Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Projekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist…“

Nach § 106 Gewerbeordnung kann ein Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeitsbedingungen durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Vor dem Arbeitsgericht hat die Arbeitnehmerin zunächst verloren. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage aber statt und das Bundesarbeitsgericht stellte sich ebenfalls auf die Seite der Arbeitnehmerin mit folgender Begründung: Nach dem Arbeitsvertrag sei der Zeitungsverlag nur berechtigt, der Redakteurin eine Tätigkeit über andere Objekte/Produkte zu übertragen. Es gehöre nicht zum Berufsbild eines Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Hinzu kam noch, dass der Zeitungsverlag der Redakteurin keine anderen Produkte übertragen, sondern ihr ausschließlich die bisherigen zu bearbeitenden Produkte entzogen hatte.

Eine richtige Entscheidung: Schon mehrfach hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmern lediglich eine gleichwertige Tätigkeit übertragen werden darf. Das war vorliegend nicht geschehen!

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