21.03.2010

Wettbewerbsklausel – dann müssen Sie sich daran halten

Was halten Sie von folgender Arbeitsvertragsklausel: „Im Falle einer Kündigung verpflichtet sich der Arbeitnehmer, bei keinem anderen Baustoff-Händler im Kreis Minden-Lübbecke anzufangen.“ Ist eine solche Klausel wirksam?

Nein! Das ist sie nicht. Ein Wettbewerbsverbot kann ohne weiteres vereinbart werden. Etwas anderes gilt aber für das hier vorliegende nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Hierfür gilt § 74 Handelsgesetzbuch analog. Dort steht, dass für die Zeit nach Beendigung eines Dienstverhältnisses ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden darf. Das aber nur, wenn es schriftlich erfolgt und, wenn sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte des von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Entgelts erreicht.
 
Also: Ihr Chef muss Ihnen im Arbeitsvertrag bereits eine Entschädigungszahlung angeboten haben. Andernfalls ist das Wettbewerbsverbot rechtswidrig. Das ist auch gut so, schließlich sind Sie auf eine Arbeitsstelle angewiesen und können keine Rücksicht auf einen ehemaligen Arbeitgeber nehmen.

Natürlich kann ein solches wirksam vereinbartes Wettbewerbsrecht auch für Sie vorteilhaft sein. Immerhin können Sie bei den halben Bezügen zu Hause bleiben oder einer anderen Tätigkeit nachgehen. Falls Sie das wollen, sollten Sie mit Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber sprechen, was ihm lieber ist: Ein wirksames Wettbewerbsverbot mit Zahlung oder, dass Sie bei einem Konkurrenten anfangen zu arbeiten.

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