Anlässlich der rechten und linken Randale in Dresden stellt sich hier eine spannende arbeitsrechtliche Frage. Darf ein Zugführer der Deutschen Bahn den Transport von radikalen Demonstranten, seien sie rechtsradikal oder linksradikal, verweigern?
Was meinen Sie dazu? Ich kann Ihnen gleich sagen, dass ich auch keine abschließende Antwort auf diese Frage kenne. Grundsätzlich wäre ich aus Arbeitnehmersicht allerdings vorsichtig. Was bedeutet rechtsradikal oder linksradikal? Außerdem steht diesen Menschen letztendlich nicht auf der Stirn geschrieben, ob sie einer verfassungswidrigen Institution angehören oder nicht. Falls sie Mitglieder einer verfassungsrechtlich bedenklichen Partei sind, die allerdings nicht verboten ist, wie beispielsweise der NPD, halte ich eine Beförderungspflicht für gegeben. Und auch die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation wird die Beförderungspflicht dann nicht entfallen lassen, wenn hier die Bahnfahrt und die Mitgliedschaft nichts miteinander zu tun haben.
Aus meiner Sicht entfällt nur dann eine Beförderungspflicht des Arbeitnehmers, wenn unmittelbar Straftaten bevorstehen. Zeigt also einer aus der rechten Szene den „Hitler-Gruß“ hat meines Erachtens der Arbeitnehmer sogar die Pflicht, diese Leute nicht mitzunehmen. Schließlich hat er gegenüber seinem Arbeitgeber, der Deutschen Bahn, die Pflicht, schädigendes Verhalten von ihm fernzuhalten.
Wie sehen Sie das? Muss ein Zugführer der Deutschen Bahn Rechts- und Linksextremisten durch die Gegend fahren? Auf Ihre Antworten bin ich gespannt.