19.08.2009

Das gilt bei der Freistellung von Betriebsräten

Arbeiten in Ihrem Unternehmen 200 oder mehr Beschäftigte, muss Ihr Arbeitgeber – je nach Mitarbeiterzahl – einen oder mehrere Betriebsräte vollständig freistellen. Dabei können Sie als Betriebsrat voll oder teilweise freigestellt werden.

Ihre Pflicht

Als freigestellter Betriebsrat müssen Sie sich grundsätzlich am Sitz des Betriebsrats im Unternehmen bereithalten, um Ihre Aufgaben wahrzunehmen. Sie müssen also im Betrieb erreichbar sein und für Ihre Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 1989 entschieden.

Was wenn Sie vor der Freistellung außerhalb des Betriebs tätig waren?

Das gilt auch, wenn Sie vor Ihrer Freistellung Ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebs ausgeübt haben, etwa als Außendienstler oder auf Montage. Werden Sie in so einem Fall als Betriebsrat freigestellt, führt das zu einer Änderung des Leistungsorts (BAG, Beschluss vom 28.08.1991, Aktenzeichen: 7 ABR 46/90).

Sie unterliegen nicht mehr dem Direktionsrecht Ihres Arbeitgebers

Aber Sie müssen trotzdem

  • die nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
  • sowie allgemeine Regelungen über das Verhalten der Mitarbeiter und die Ordnung im Betrieb beachten.

Verwenden Sie im Betrieb Zeiterfassungsgeräte, wie etwa Stempeluhren, müssen Sie die auch als freigestellter Betriebsrat benutzen.

Gleiche Arbeitszeit für alle

Als freigestelltes Betriebsratsmitglied müssen Sie auch grundsätzlich – wie alle anderen Mitarbeiter – die betriebsübliche Arbeitszeit einhalten.

Beispiel: In einem Betrieb wird von 8.00 bis 16.30 Uhr gearbeitet, wobei von 12.30 bis 13.00 Uhr Mittagspause ist. Der freigestellte Betriebsrat Peter S. erscheint wie alle anderen Mitarbeiter morgens um 8.00 Uhr pünktlich im Betrieb. Allerdings verlässt er den Betrieb regelmäßig bereits um 14.00 Uhr. Darauf angesprochen, erklärt er, seine Arbeit erledige er in sechs Stunden. Die halbstündige Mittagspause, die nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei einer Beschäftigung von mehr als sechs Stunden vorgeschrieben sei, brauche er daher nicht einzuhalten.
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Folge:
Die Ansicht von Peter S. ist falsch. Er muss grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr einschließlich der Mittagspause einhalten, also im Betrieb anwesend sein.

Keine einheitliche Zeit

Betriebsübliche Arbeitszeiten können sich durchaus unterscheiden – denn es ist die Zeit, die die Belegschaft, ein Teil davon oder einzelne Mitarbeiter aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder aus dem für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag leisten muss. Das dürfen Sie:

  • Gibt es in Ihrem Unternehmen keine einheitliche betriebsübliche Arbeitszeit für alle, dürfen Sie Ihre Betriebsratstätigkeit so einteilen, wie es Ihrer Ansicht nach am besten ist, um Ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
  • Das Gleiche gilt, wenn in Ihrem Betrieb in Wechselschicht gearbeitet wird. Auch wenn Sie als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind, müssen Sie jedoch die Ihnen geschuldete Arbeitszeit, also die Anzahl der Arbeitsstunden, einhalten und dafür Sorge tragen, dass eine ausreichende Anwesenheit im Betrieb gewährleistet ist.
  • Ist in Ihrem Betrieb gleitende Arbeitszeit vereinbart, dürfen Sie als freigestelltes Betriebsratsmitglied Ihre Betriebsratstätigkeit innerhalb der Gleitzeit so wahrnehmen, wie es Ihnen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung am zweckdienlichsten erscheint. Auch hier müssen Sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit dem Umfang nach einhalten und Ihre Anwesenheitszeiten im Betrieb vernünftig einteilen.

Sie können das Betriebsgelände auch mal verlassen

Haben Sie einmal betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben außerhalb des Betriebsgeländes zu erfüllen, sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber das vorher mitzuteilen.

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