18.08.2009

Das kann Ihr Arbeitgeber bei der Kurzarbeit von Ihnen verlangen

Was die wenigsten Arbeitnehmer wissen: Unternehmen können ihre Mitarbeiter nicht zur Kurzarbeit verpflichten.

In diesen drei Fällen müssen Sie gegen Ihren Willen kurzarbeiten:

  1. Wenn Sie dies in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben,
  2. wenn Sie mit der Kurzarbeit einverstanden sind,
  3. wenn der Betriebsrat es mit der Geschäftsführung oder dem Vorstand vereinbart hat oder
  4. wenn der geltende Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht.

Ansonsten gilt: Wenn Sie partout nicht kurzarbeiten wollen, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen deswegen nicht kündigen.

Tipp: Sie sollten aber ausdrücklich, am besten schriftlich, der Kurzarbeit widersprechen, um später Anspruch auf vollen Lohn geltend machen zu können.

Besser: Knüpfen Sie Ihre Zusage an Bedingungen

Kurzarbeit zu verweigern – damit werden Sie sich natürlich gerade in der Krise schwer tun. Moralisch – wegen der sich fügenden Kollegen, aber auch mit Blick auf Ihren Arbeitgeber. Deswegen müssen Sie sich aber nicht alles gefallen lassen.
Sinnvoll sind folgende Bedingungen:

  • Sie können Ihr Einverständnis zur Kurzarbeit von sich aus befristen. Dann können Sie nach Ende der Frist im Fall der Fälle neu entscheiden.
  • Sie können sich vertraglich zusichern lassen, dass der Arbeitgeber Ihnen im Fall einer betriebsbedingten Kündigung in den nächsten fünf Jahren den Differenzbetrag vom Kurzarbeitergeld zum regulären Lohn oder Gehalt bezahlt.

Das kann Ihr Arbeitgeber vor oder in der Kurzarbeit verlangen

  •  Urlaub abfeiern

Ihr Arbeitgeber kann nicht nur, er muss Sie von Amts wegen sogar dazu auffordern, Ihren Resturlaub und Ihre angesammelten Überstunden abzufeiern. Dass seine Mitarbeiter dies nämlich getan haben, ist eine Bedingung dafür, dass die Arbeitsagentur seinen Antrag auf Kurzarbeit bewilligt.

  • Überstunden

Ihr Arbeitgeber kann während der Kurzarbeit keine Überstunden von Ihnen verlangen. Immerhin darf Kurzarbeit ja nur das letzte Mittel sein, sich aus einer vorübergehenden Notlage – etwa durch Auftragsmangel – zu befreien. Sollten Sie also während der Kurzarbeit mal länger arbeiten müssen, was ja vorkommen kann, sollte sich das mit kurzfristigem Abfeiern regeln lassen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Disziplinarklage gegen einen Beamten – was ist das eigentlich?

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. Juni 2010, Az.: 2 C 15.09, zu einer Disziplinarklage Stellung nehmen müssen. Gegen einen Beamten aus Schleswig-Holstein hatte der Dienstherr ein Disziplinarverfahren unter anderem wegen... Mehr lesen

23.10.2017
Fehlverhalten abmahnen – der Lieblingssport der Arbeitgeber

„Ich habe doch nichts gemacht, arbeite nun schon seit 5 Jahren in der Firma und jetzt will mein Chef mich für ein Fehlverhalten abmahnen.“ Solche oder ähnliche Aussagen habe ich von Arbeitnehmern schon häufig gehört.  Mehr lesen