Wissen

13.08.2009

Das steht in Ihrem Arbeitszeugnis

Für Ihren Arbeitgeber ist ein qualifiziertes Zeugnis womöglich eine Gratwanderung. Denn das qualifizierte Zeugnis muss einerseits wahr und
andererseits wohlwollend sein.

Es soll ein möglichst richtiges Bild von Ihrer Beschäftigung im Unternehmen abgeben. Dabei soll es Sie in Ihrem beruflichen Fortkommen nicht unnötig behindern. Für den Fall, dass es also womöglich nicht nur Positives, sondern auch Negatives zu berichten gibt, muss Ihr Arbeitgeber das wohlwollend formulieren.

Ihr Recht

Tut Ihr Arbeitgeber das nicht, können Sie von ihm eine entsprechende Änderung verlangen. Außerdem können Sie Schadensersatz von Ihrem Arbeitgeber fordern, wenn Sie wegen eines zu negativen Arbeitszeugnisses erst später oder überhaupt keine neue Stelle finden oder nur zu einem geringeren Gehalt eingestellt werden.

Das darf Ihr Arbeitgeber nicht ins Arbeitszeugnis schreiben

  1. Die Gründe, die ihn veranlasst haben, das Arbeitsverhältnis zu beenden, sofern dies nicht in Ihrem Interesse liegt und von Ihnen gewünscht wird. Handelt es sich um eine berechtigte fristlose (außerordentliche) Kündigung, darf ihr Arbeitgeber dies lediglich durch Angabe des Beendigungszeitpunkts zum Ausdruck bringen.
  2. Den Verdienst des Mitarbeiters.
  3. Behinderungen und Krankheiten (auch Alkoholabhängigkeit), es sei denn, der ausgeübte Beruf kann wegen der Krankheit nicht mehr ausgeübt werden.
  4. Krankheitsbedingte Fehlzeiten: Ihr Arbeitgeber darf es nicht einmal im Arbeitszeugnis erwähnen, wenn Sie unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eineinhalb Jahre ohne Unterbrechung arbeitsunfähig krank war (ArbG Frankfurt/M, 19. 3. 1991, 8 Ca 509/90).

Achtung: Manche Unternehmen wählen hier eine Formulierung wie diese: „Herr X war ab dem __________ als ____________ in unserem Unternehmen tätig. Sein Arbeitsverhältnis endet am _________“. Damit deutet der Arbeitgeber sehr wohl an, dass Sie nicht bis zum Schluss in dieser Position wirklich tätig waren.

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5. Gewerkschaftszugehörigkeit sowie eine Tätigkeit als Betriebsrat darf Ihr Arbeitgeber im Zeugnis nur erwähnen,

  • wenn Sie das wünschen oder
  • er wegen einer langen Freistellung als Betriebsrat die beruflichen Leistungen nicht mehr bewerten kann.

6. Den Verdacht einer strafbaren Handlung. Ist eine Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aber erwiesen (z. B. Beleidigungen, Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung oder sexuelle Straftaten), darf Ihr Arbeitgeber dies andeuten („wegen Unstimmigkeiten“) oder in besonders schwerwiegenden Fällen sogar ausdrücklich nennen.

7. Vertragsbruch des Mitarbeiters: Haben Sie Ihrem Arbeitgeber gekündigt, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, um eine besser dotierte Stelle anzutreten, darf er das nicht ausdrücklich im Arbeitszeugnis erwähnen, sondern nur andeuten. Das LAG Hamm (Urteil vom 24.9.1985, 13 Sa 833/85 LAGE Nr. 1 zu § 630 BGB) schlägt hier den Arbeitgebern die Formulierung vor: „Herr L. hat unsere Gesellschaft aus eigenem Entschluss am _________ verlassen, um sofort eine neue Tätigkeit anzunehmen.“

 


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