Ein Mann befand sich in einer Lebenskrise. Im Internet stieß er auf eine Wahrsagerin. Er ließ sich in mehreren Fällen zu privaten und beruflichen Lebensfragen die Karten legen und nahm Ratschläge entgegen. Dafür zahlte er im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Im Januar 2009 waren noch einmal fast 7.000 € zur Zahlung fällig, die er jedoch nicht mehr beglich. Dieses Geld verlangte die Wahrsagerin nun und der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.01.2011, Az.: III ZR 87/10).
Der BGH urteilte, dass die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit wirksam einen entsprechenden Vertrag schließen konnten. Zwar ist die Leistung der Wahrsagerin objektiv unmöglich und kann nicht erzwungen werden, das habe jedoch keine Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch. Nur weil die versprochenen Leistungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht beweisbar sind, können die Vertragsparteien trotzdem einen solchen Vertrag abschließen.
Was bedeutet dies nun für das Arbeitsrecht? Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung dürfte es für Wahrsager nun auch möglich sein, im Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Zwar sind sie nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, haben jedoch einen Anspruch auf ihr Entgelt! Eine verlockende Vorstellung und vielleicht sollte ich einmal darüber nachdenken, die Branche zu wechseln …..