14.08.2009

Diese drei Regeln gehören zu Ihrer Treuepflicht als Arbeitnehmer

Die Treuepflicht gehört für Sie als Arbeitnehmer zu den so genannten Nebenpflichten. Sie steht der Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers gegenüber, die ihn dazu verpflichtet, Ihre Interessen zu wahren.

Allgemein formuliert: Sie müssen den Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber nach Treu und Glauben erfüllen.

Die Treuepflicht verpflichtet Sie also dazu,

  • Ihre Arbeitsleistung für die Interessen Ihres Arbeitgebers und des Betriebs einzusetzen und
  • alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigen könnte.

Die Treuepflicht beinhaltet drei konkrete Unterlassungs- und Verhaltenspflichten, und zwar:

1. Verschwiegenheitspflicht

Mitteilungen und Informationen, die den Ruf oder die Kreditwürdigkeit Ihres Arbeitgebers schaden könnten, müssen Sie für sich behalten. Dazu zählen zum Beispiel

  • Bilanzen,
  • Kunden- und Preislisten,
  • Daten der Kreditwürdigkeit,
  • technische Spezialkenntnisse und
  • Erfindungen von Arbeitnehmern.

Achtung: Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht bei rechts- und sittenwidrigen Handlungen des Arbeitgebers. Diese dürfen Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen, vor allem wenn Leib und Leben gefährdet sind. Allerdings sollten Sie zuvor intern um Abhilfe gebeten haben und eine Frist einräumen, bevor Sie interne Informationen nach außen tragen.

Falls ein Kunde oder Zulieferer Sie durch Geld, Gegenstände oder andere Vorteile zu einem pflichtwidrigen Verhalten zu beeinflussen versucht oder sich auch so nachträglich für Ihr Handeln „bedankt“, müssen Sie das Geschenk ausschlagen. Achtung: Ausgenommen sind Bagatellpräsente wie Taschen- oder Wandkalender oder die Einladung zu Geschäftsessen.

Während Sie für Ihren Arbeitgeber arbeiten, dürfen Sie nicht selbst oder für Dritte in derselben Branche tätig werden. Ein solcher Verstoß endet grundsätzlich mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters. Häufig wird vereinbart, dass ein Wettbewerbsverbot über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten soll. Für bis zu zwei Jahre darf eine solche Vereinbarung nachwirken, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran hat.

Achtung: Eine solche Vereinbarung muss schriftlich fixiert und mit einer monatlichen Entschädigungszahlung verknüpft werden. Sonst ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Die Entschädigung muss außerdem mindestens halb so hoch sein wie die letzten Bezüge. Darauf angerechnet werden jedoch alle Vergütungen, die Sie als  ausgeschiedener Mitarbeiter  in Ihrem neuen Job erhalten oder erhalten (oder verdienen) könnten.

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