18.08.2009

Diese Rechte und Pflichten haben Sie beim Arbeitsschutz

Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter bei der Arbeit nicht beeinträchtigt werden.

Aber auch Sie haben nach dem Arbeitsschutzgesetz Rechte und Pflichten. Das sind sie:

1. Arbeitsschutzanweisungen einhalten

Ihr Arbeitgeber muss Sie über Arbeitsschutzvorschriften und Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz aufklären. Das gehört zu seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Egal in welcher Position Sie im Betrieb arbeiten, diese Vorschriften gelten auch für Sie, selbst wenn Sie lediglich ein Praktikum absolvieren.
Ihre Pflicht: Sie müssen die Arbeitsschutzanweisungen Ihres Arbeitgebers beachten.

2. Arbeitsmittel korrekt verwenden

Als Arbeitnehmer ist es außerdem Ihre Pflicht, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die Ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Was ist eine persönliche Schutzausrüstung?

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) müssen Angestellte in vielen Bereichen tragen, nicht nur in der Fabrik, im Handwerk und auf Baustellen, sondern auch etwa in Zahnarztpraxen oder Laboratorien. Mit persönlicher Schutzausrüstung ist nicht etwa eine Uniform oder Arbeits- und Berufskleidung gemeint, die beispielsweise Ihre Kleidung vor Verschmutzung schützen soll. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehört vielmehr:

  • Schutzkleidung (Schweißerschürzen, Wetterschutzkleidung, Warnkleidung z. B. bei Arbeiten im Straßenverkehr, Schuhe mit Sicherheitskappen),
  • Atemschutz,
  • Schutzbrille,
  • Gehörschutz, aber auch
  • PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen sowie
  • Hautschutzmittel.

All dies muss Ihr Arbeitgeber Ihnen kostenlos zur Verfügung stellen. Damit umgehen müssen aber Sie – und zwar richtig.

Diese Regeln gelten für Sie bei der Schutzausrüstung:

  • Sie dürfen die PSA ausschließlich bestimmungsgemäß benutzen,
  • müssen sie regelmäßig vor der Benutzung auf offensichtliche Mängel prüfen und
  • festgestellte Mängel unverzüglich dem Chef melden.

Auch für die korrekte Lagerung sind Sie verantwortlich.

Bewahren Sie Ihre Schutzausrüstung vor diesen schädlichen Einflüssen:

  • Dreck: Lassen Sie Ihre durch die Arbeit verschmutzten Schuhe oder den Helm nach Feierabend nicht einfach zurück, sondern entfernen Sie schonend zumindest den gröbsten Dreck.
  • Extreme Temperaturen: Ebenso wie ihre Benutzer lieben auch PSA keine Extremtemperaturen. D. h.: Sie sollten zwischen „frostfrei“ und ca. max. 35 °C aufbewahrt werden. Also, lassen Sie den Helm z. B. nicht unnötig für längere Zeit in der prallen Sonne liegen.
  • Licht: Besonders Kunststoffprodukte sind in aller Regel empfindlich gegen zu viel Licht und insbesondere gegen UV-Strahlung. Darum: Helme und Handschuhe besser an einem schattigen bis dunklen Ort aufbewahren.
  • Lösemittel: Häufig unterschätzt wird die schädigende Wirkung von Lösemitteln und offenen Gebinden auf PSA, wenn sie in deren Nähe aufbewahrt werden. Die „Zusammenlagerung“ kann z. B. Handschuhe erheblich belasten und als Folge werden sie schneller unbrauchbar als eigentlich vorgesehen. Auch die Aktivkohlefilter von Atemschutzmasken können beim Lagern durch „Chemie“ angegriffen werden, wenn die Kohle z. B. Lösemitteldämpfe aus der Umgebungsluft aufnimmt.

Grundsätzlich gilt: Halten Sie bei der Lagerung und Pflege von PSA die Herstellerhinweise immer strikt ein.

3. Schützen Sie andere Personen

Zu Ihren arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gehört auch, dass Sie durch Ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährden dürfen. Für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Kollegen, aber auch gegebenenfalls Kunden, Lieferanten und sonstiger Besucher Ihres Betriebs sorgen Sie nicht nur

  • durch Ihre Handlungen, sondern auch
  • durch Ihre Unterlassungen.

So dürfen Sie andere beispielsweise nicht dadurch in Gefahr bringen, dass Sie nötige Wartungsarbeiten, Reparaturen oder auch Sicherheitsvorkehrungen unterlassen.

4. Über Mängel informieren

Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, Ihrem Arbeitgeber zu melden. Das betrifft neben der

  • Schutzausrüstung und
  • Ihren Materialien natürlich auch
  • die Arbeitsabläufe sowie
  • Ihre Arbeitsumgebung.

Und das sind Ihre Rechte:

1. Vorschläge machen

Sie dürfen Ihrem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit machen.

2. Beschwerderecht

Haben Sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von Ihrem Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, sollten Sie das ihm gegenüber bemängeln. Am besten setzen Sie ihm dabei gleich eine Frist.

Ihre Ansprechpartner: Vorgesetzter und Betriebsrat

Diese Personen sind mögliche erste Ansprechpartner, wenn Ihnen ein Mangel am Arbeitsschutz auffällt:

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Sicherheitsbeauftragter,
  • Betriebsarzt,
  • Betriebsrat und / oder
  • direkter Vorgesetzter.

Wenn Ihr Arbeitgeber nicht reagiert

Schafft Ihr Arbeitgeber auf Ihre an ihn gerichteten Beschwerden keine Abhilfe, können Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Ihnen dürfen nach dem Arbeitsschutzgesetz hierdurch keine Nachteile entstehen.

Tipp: Vor allem, wenn Leib und Leben von Menschen durch den mangelnden Arbeitsschutz gefährdet sind, müssen Sie handeln.

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