Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber bedeutet nicht, dass Sie nun einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Grundsätzlich bleibt alles beim Alten – zunächst.
Der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils – also die übernehmende Gesellschaft wie etwa eine AG oder GmbH – schuldet Ihnen als übergegangenem Arbeitnehmer alles, was Ihnen auch der ehemalige Arbeitgeber geschuldet hat.
Achtung: Ihre Rechte und Pflichten müssen Sie selbstverständlich auch Ihrem neuen Arbeitgeber gegenüber erfüllen – auch, wenn Sie sich den nicht ausgesucht haben.
Ein Beispiel: Durften Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber das Internet auch privat nutzen, so dürfen Sie das nach einem Betriebsübergang auch. Der Erwerber Ihres Unternehmens kann aber natürlich von seinem Recht Gebrauch machen, diese Regelung zu ändern – sie ist eine freiwillige Leistung.
Der neue Arbeitgeber kann die arbeitsvertraglichen Bestimmungen vom Zeitpunkt des Übergangs an ändern, wie der bisherige Arbeitgeber auch:
Eine Änderungskündigung ist aber nur zulässig, soweit dringende betriebliche Erfordernisse hierfür bestehen.
Ein neuer Firmeninhaber kann nach einem Betriebsübergang das Entgelt eines Mitarbeiters auch ohne sachliche Begründung senken, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 5 AZR 1007/06). Das ging in dem Fall nach Ansicht der Richter in Ordnung: Die unterlegene Klägerin hatte mit dem Betriebserwerber zuvor vereinbart , dass sie auf eine zuvor gezahlte Zulage und einen Teil ihres Entgelts verzichtet, damit ihre Vergütung mit dem beim Erwerber tariflich geregelten Monatsentgelt übereinstimmt.
Mit dem Betrieb geht auch ein zuvor gewählter Betriebsrat auf den neuen Inhaber über. Und die vor dem Übergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen gelten auch nach dem Betriebsübergang als kollektive Normen.
Das übernehmende Unternehmen kann solche übernommenen Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kündigen, wobei folgende Regeln gelten.
Auch eventuell vorhandene Gesamtbetriebsvereinbarungen gehen auf das übernehmende Unternehmen über, und zwar als kollektive Regelungen:
Auch eventuell vorhandene Gesamtbetriebsvereinbarungen gehen auf das neue Unternehmen über,
Wechselt ein Betriebsteil den Inhaber, gehen Betriebsvereinbarungen nicht als kollektive Regelungen über, werden jedoch Inhalt der Arbeitsverhältnisse der übergegangenen Arbeitnehmer und können erst nach Ablauf eines Jahres per Änderungskündigung gekündigt werden.
Bei einem Wechsel des Firmeninhabers haben Sie als Arbeitnehmer nur Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ein so genannter Betriebsübergang vorliegt. Das ist nur der Fall, wenn der neue Inhaber die von seinem Vorgänger geschaffene Arbeitsorganisation nutzt, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 339/06). Das hieß in dem beurteilten Fall: Weil der neue Inhaber weniger als die Hälfte der 60 Mitarbeiter übernommen hatte, gingen die Richter wie der Unternehmer davon aus, dass kein Betriebsübergang vorlag. Den Kläger musste der neue Inhaber daher nicht weiter beschäftigen.