Das Bundesfinanzministerium hat aktuell zu einer wichtigen Detailfrage zur Entfernungspauschale Stellung genommen.
Es geht darum, wann Sie bei Ihrer Tätigkeit außerhalb des Betriebs des eigenen Arbeitgebers von einer Auswärtstätigkeit ausgehen können oder wann sogar eine regelmäßige Arbeitsstätte angenommen wird.
Diese Frage ist für die Beurteilung wichtig, ob „nur“ die Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder vielmehr die Grundsätze des Reisekostenrechts in Bezug auf die Auswärtstätigkeit anzuwenden sind.
Mit dem vorbezeichneten Schreiben vom 21.12.2009, Az.: IV C 5-S2353/08/10010, nimmt die Finanzverwaltung zu aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs Stellung. In diesen Urteilen hat der Bundesfinanzhof, also das höchste deutsche Finanzgericht, die Auffassung vertreten, dass betriebliche Einrichtungen eines Kunden regelmäßig keine Arbeitsstätte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes sind. Deshalb können die Vorschriften zur Entfernungspauschale nicht zur Anwendung kommen.
Das Bundesfinanzministerium teilt diese Rechtsansicht, allerdings mit einer Ausnahme: Wenn Sie von einem Arbeitnehmerverleiher für die gesamte Tätigkeit Ihres Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen werden oder mit dem späteren Ziel der Anstellung in dem Entleihbetrieb eingestellt werden, liegt die regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher.
Wichtig: Ist das bei Ihnen der Fall, sollten Sie dies bei Ihrer nächsten Steuererklärung unbedingt berücksichtigen.