19.03.2011

Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer

Der Überwachungsdruck durch Arbeitgeber wird immer größer. Während die Rechtsprechung und Gesetzgebung die Videoüberwachung mittlerweile gut im Griff hat, gilt für den Einsatz von Detektiven etwas völlig anderes. So war es auch einem Arbeitnehmer ergangen, der jetzt sogar die Detektivkosten übernehmen sollte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, Az.: 8 AZR 547/09). 
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Niederlassungsleiter einer Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft tätig. Er informierte dann den Arbeitgeber darüber, dass er sich mit seiner Konkurrenztätigkeit selbständig machen wollte. Er räumte dann sein Büro und kündigte fristgerecht sein Arbeitsverhältnis.

Die Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft hatte nun den Verdacht, dass er im Laufe der Kündigungsfrist – also während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses – einer Konkurrenztätigkeit nachgeht. Daher beauftragte sie einen Detektiv. Als dieser feststellte, dass es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelte, war es dem Arbeitgeber aber nicht genug. Er beauftragte den Detektiv mit weiteren Observationen.

Das BAG sagte nun, dass der Arbeitgeber Detektivkosten ersetzt verlangen kann, wenn der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt werden kann. Soweit zum Grundsatz.

Die Ersatzpflicht ist jedoch begrenzt. Nur Kosten für solche Maßnahmen, die auch ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Arbeitgeber für erforderlich halten dürfte, können ersetzt werden. Daher ist die zweite und dritte Observierung des Arbeitnehmers unsinnig gewesen. Es stand bereits fest, dass dieser einer Konkurrenztätigkeit nachgeht.

Wichtig: Hat ein Arbeitgeber andere Mittel zur Verfügung, darf er überhaupt keinen Detektiv beauftragen. So ist zunächst einmal die Anhörung des Mitarbeiters das richtige Mittel. Fehlt eine Anhörung, sind nach meiner Einschätzung überhaupt keine Detektivkosten zu ersetzen.

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