Ein Arbeitnehmer war schwer verletzt worden. Mehrere Betriebsräume wurden in Mitleidenschaft gezogen und ein Toilettenraum völlig verwüstet. Wie kam es dazu?
Im Jahr 2006 hat ein Arbeitnehmer auf einer Betriebstoilette 2 Dosen Raumspray versprüht. In dieser Zeit hatten andere Arbeitnehmer gerade die Toilette benutzt. Anschließend entzündete sich das Luft-Gas-Gemisch. Weshalb dieses erfolgte, ließ sich nicht mehr aufklären. Der Arbeitnehmer, der das Gemisch versprüht hatte, wurde schwer verletzt, der andere Kollege erlitt lebensgefährliche Brandverletzungen.
Nunmehr verlangte dieser andere Kollege ein Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Oberhausen hat am 17.02.2010 dazu ein Urteil gefällt. Es hat 2 Zeugen vernommen und festgestellt, dass der Arbeitnehmer, der das Gemisch versprüht hatte, für die Explosion letztendlich verantwortlich war. Daher muss er nun seinem Kollegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zahlen.
Achtung: Grundsätzlich ist allerdings die Haftung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs beschränkt. Nach § 105 SGB VII gilt nämlich Folgendes:
Verletzt ein Arbeitnehmer durch eine betriebliche Tätigkeit einen anderen Arbeitnehmer, ist er zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf dem Arbeitsweg herbeigeführt hat. Diese Regelung soll letztendlich den Betriebsfrieden sichern.
Zum Glück konnte in dem entschiedenen Fall des Arbeitsgerichts Oberhausen sich der Kollege nicht auf diese Vorschrift berufen.