18.08.2009

Wenn Ihr Arbeitgeber den Arbeitsschutz vernachlässigt

Ihr Arbeitgeber hat in Sachen Arbeitsschutz konkrete Vorgaben. Hält er diese nicht ein, sollten Sie ihm gegenüber auf Abhilfe drängen.

Sorgt er dann nicht dafür, dass die nötigen Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden, können Sie sich an die für Ihren Betrieb zuständige Behörde wenden.

Tipp: Nach dem Arbeitsschutzgesetz dürfen Ihnen hierdurch keine Nachteile entstehen.

Diese Behörden sind zuständig

Ob die Arbeitsschutzvorkehrungen in den Betrieben ausreichen, kontrollieren staatliche Stellen wie

  • Gewerbeaufsichtsämter oder
  • die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz

gemeinsam mit den

  • Technischen Aufsichtsdiensten (TAD) der Unfallversicherungen.

An eine dieser Institutionen sollten Sie sich wenden, wenn Ihr Arbeitgeber auch auf Ihr Bitten hin die Arbeitsschutzvorkehrungen nicht verbessert.

Das können die zuständigen Behörden anordnen:

  1. Stellt die Behörde einen Verstoß Ihres Arbeitgebers gegen Arbeitsschutzvorschriften fest, wird sie Ihrem Arbeitgeber eine angemessene Frist setzen, in der er ihre Anordnung ausführen muss. Besteht Gefahr für die Mitarbeiter, kann sie auch anweisen, dass eine Anordnung sofort umgesetzt wird.
  2. Schafft Ihr Arbeitgeber immer noch nicht Abhilfe, nachdem die zuständige Behörde den Verstoß festgestellt und ihm eine Frist eingeräumt hat, kann die Behörde im nächsten Schritt die betroffene Arbeit unterbinden oder die Verwendung oder den Betrieb der betroffenen Arbeitsmittel untersagen.
  3. Auch Straf-, Buß- und Ordnungsgelder sind möglich.

Wenn Sie einen Betriebsrat, einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Fachkraft für Sicherheit in Ihrem Unternehmen haben, sollten Sie als erstes dort nach Ansprechpartnern suchen.

Wenn Leib und Leben gefährdet sind, werden Behörden auch sicher anonymen Beschwerden nachgehen. Das Amt für Arbeitsschutz Hamburg – wie auch die Arbeitsschutzbehörde NRW hat es sich mit zahlreichen teils privatwirtschaftlichen Partnern zu einem Kompetenznetzwerk zusammengeschlossen – und eigens für anonyme Hinweise ein Arbeitsschutztelefon eingerichtet, das Sie unter der Telefonnummer 040/ 42837 – 2112 erreichen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Arbeitszeit – Jederzeit erreichbar?

Die Zeiten werden härter, wie die Anfragen zeigen: „Mein Chef erwartet von mir, dass ich rund um die Uhr erreichbar bin. Häufig werden in meinem Job Dienstpläne kurzfristig geändert. Immer wieder fallen Kollegen aus und ich... Mehr lesen

23.10.2017
Sittenwidrige Löhne – Wie Sie nicht vorgehen dürfen

Erhalten Sie einen sehr geringen Stundenlohn, sollten Sie stets prüfen lassen, ob Ihr Lohn sittenwidrig ist. Als Orientierungsmaßstab gilt in aller Regel ein vergleichbarer Tarifvertrag. Liegt Ihr Lohn nur bei 2/3 des... Mehr lesen