13.02.2010

Grenzen der Arbeitsvermittlung gelten auch für Profifußballer

Auch Profifußballer dürfen keine Exklusivitätsvereinbarungen mit Beratungsagenturen schließen. Jedenfalls müssen sie, wenn sie sich nicht an die Verträge halten, keinen Schadenersatz zahlen. So hat es das OLG Hamm in seinem Urteil vom 08.01.2010, Az.: 12 U 124/09 entschieden. 

Der Fall: Ein Profi-Fußballer und eine Agentur für Beratung und Management im Profi-Fußball haben einen befristeten Beratervertrag geschlossen. Danach verpflichtete sich der Fußballer, beim Abschluss von Transfer- und Arbeitsverträgen sich ausschließlich von dieser Beraterfirma vertreten zu lassen.

Der Fußballer kündigte den Vertrag und wechselte zu einem anderen Berater. Er verlängerte mit Hilfe dieses Beraters seinen bisherigen bei einem Bundesliga-Verein bestehenden Spielervertrag. Gefordert hatte er 30.000 € monatlich. Die ursprüngliche Beratungsfirma sah dies als Vertragsbruch an und verklagte ihn. Angeblich sollen ihr durch den Vertragsbruch Provisionszahlungen des Vereins von mehr als 70.000 Euro entgangen sein.

Der Fußballer musste nicht zahlen! Die Richter des Oberlandesgerichts haben hier zu einem Trick gegriffen. Es gibt den § 297 Nr. 4 SGB III. Nach dieser Bestimmung sind Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Genau diese Vereinbarung liegt hier jedoch vor. Da die Vereinbarung rechtswidrig ist, hat der Profi-Fußballer somit keine Vertragspflicht verletzt. Er durfte einen anderen Vermittler in Anspruch nehmen.

Für die Richter war der Profi-Fußballer auch ein Arbeitssuchender. Dabei ist es für sie unerheblich, ob ein Arbeitnehmer bereits in einem Arbeitsverhältnis steht oder nicht.

Vielleicht sind Sie kein Profi-Fußballer, haben sich aber trotzdem an einen Arbeitsvermittler gewandt. Hier habe ich für Sie noch einmal die wichtige Bestimmung des § 297 SGB III zusammengefasst.

Danach sind unwirksam:

  • Vereinbarungen über die Zahlung einer Vergütung, wenn mehr als 2.000 Euro inklusive Umsatzsteuer gefordert werden,
  • Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungssuchenden,
  • Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber über die Vermittlung eines Auszubildenden und
  • Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungssuchender bzw. Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

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