10.01.2011

Hintertür für den Arbeitgeber, wenn dieser eine längere Probezeit braucht

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war zunächst unbefristet mit einer Probezeit von 6 Monaten eingestellt worden. Aufgrund einer schweren Behinderung konnte er aber nicht (sofort) die gewünschte Leistung bringen. Deshalb bewilligte ihm das Integrationsamt für 6 Monate einen sogenannten „Job-Coach”, der den neuen Arbeitnehmer bei seiner Einarbeitung unterstützen sollte. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wurde dennoch kurz vor Ablauf der Probezeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Man schloss dann einen neuen, auf 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag – Sachgrund: Erprobung. Der Mitarbeiter klagte später, denn seiner Meinung nach war diese Befristung unwirksam.

Das Urteil: Doch er verlor. Normalerweise ist eine Befristung zur Erprobung nur für die ersten 6 Monate zulässig. Hier haben aber Gründe in der Person des Mitarbeiters eine längere Befristung gerechtfertigt. Das Coaching war nicht innerhalb von 6 Monaten zu realisieren. Daher war die 2. Probezeitbefristung wirksam (BAG, 2.6.2010, 7 AZR 85/09).

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