Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber – abhängig von ihrer Betriebsgröße –, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Darüber hinaus haben Sie als behinderter oder schwerbehinderter Arbeitnehmer diverse Vorzugsrechte.
Sie gelten als schwerbehindert und profitieren von den Regelungen des Schwerbehindertenrechts, wenn Ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder Ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate so beeinträchtigt sind, dass für Sie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert ist (§ 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX).
Als Maßstab für die körperlichen, geistigen, psychischen oder sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung gilt im Schwerbehindertenrecht der so genannte Grad der Behinderung (GdB).
Schwerbehindert sind Sie, wenn Sie einen Grad von mindestens 50 aufweisen und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Bundesgebiet haben.
Wenn Sie einen Behinderungsgrad von 30 bis 50 Grad haben, können Sie beantragen, dass Sie einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Dann haben Sie annähernd die gleichen Rechte.
Im Beschäftigungsverhältnis gelten für Schwerbehinderte eine ganze Reihe Sonderrechte:
Wenn in Ihrem Unternehmen mindestens fünf schwerbehinderte Arbeitnehmer oder diesen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, können diese eine Schwerbehindertenvertretung und mindestens eine Stellvertretung wählen.
Beachten Sie: Betriebe des gleichen Arbeitgebers, in denen weniger als fünf schwerbehinderte bzw. diesen gleichgestellte Menschen beschäftigt sind, können für die Wahl mit anderen, räumlich nahe liegenden Betrieben, zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung der Wahl entscheidet Ihr Arbeitgeber in Übereinstimmung mit dem Integrationsamt.
Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 95 Abs. 1 SGB IX die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.
Insbesondere achtet die Schwerbehindertenvertretung darauf, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Bestimmungen durchgeführt und die dem Arbeitgeber per Gesetz sowie eventueller Integrationsvereinbarungen vorgegebenen Pflichten eingehalten werden.
Außerdem kann die Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen bei den zuständigen Stellen beantragen, die den Schwerbehinderten dienen – vor allem Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen. Das können sowohl berufliche Weiterbildungs- als auch gesundheitsbildende oder -erhaltende Maßnahmen sein.
Die Schwerbehindertenvertretung ist zudem Ansprechpartner für die Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen im Betrieb. Stellvertretend für sie versucht die Vertretung zu erwirken, dass diese durch den Arbeitgeber umgesetzt werden.
Die gewählten Schwerbehindertenvertreter können mit dem Arbeitgeber eine Integrationsvereinbarung nach dem Schwerbehindertenrecht aushandeln, die regelt, wie die Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer erreicht werden soll.
Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch in den Betriebsrat gewählt werden können.
Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung müssen nicht selbst behindert sein. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind:
Betriebsratsmitglieder können zusätzlich zur Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter auch Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung werden.
Wie Betriebsratswahlen auch, finden Wahlen der Schwerbehindertenvertretung alle vierJahre in der Zeit vom 1.10. bis zum 30.11. statt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Wahl
Die Schwerbehindertenvertretung darf von allen im Betrieb beschäftigten
gewählt werden.
Die Wahl ist geheim, unmittelbar und findet als Mehrheitswahl statt. Das heißt: Die Stimmabgabe muss so erfolgen,