15.07.2009

Internet und Internetnutzung am Arbeitsplatz – Teil 5: So wehren Sie sich gegen eine rechtswidrige Abmahnung

Haben Sie wegen Ihres Internet-Surfens eine Abmahnung erhalten? Mit einer Abmahnung will Ihr Arbeitgeber Ihnen deutlich machen, dass

•    er eine Pflichtwidrigkeit beanstandet und
•    das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gekündigt wird.

Sie sollen also durch die Abmahnung zu einem vertragsgerechten Verhalten veranlasst werden. 
Daher sollte Ihr Arbeitgeber nicht nur Ihr angebliches Fehlverhalten klar, deutlich und ausreichend konkret beschreiben, sondern er sollte Ihnen auch mitteilen, was er genau von Ihnen erwartet.

Und genau hier liegt der Ansatzpunkt, gegen Ihre Abmahnung vorzugehen. Häufig ist es so, dass Arbeitnehmer nicht wissen, wie und welche Internetnutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist. Hat Ihr Arbeitgeber keine verbindlichen Regeln festgelegt, wissen weder Sie noch Ihre Kollegen, wie lange Sie denn privat im Internet surfen dürfen.

Das Arbeitsgericht Wesel hat in einem Urteil vom 21. März 2003 (Az.: 5 Ca 4021/00) eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer hatte „lediglich“ innerhalb eines Jahres 80-100 Stunden privat im Internet gesurft.

Das Bundesarbeitsgericht hat aber auch eindeutig festgestellt, dass der Internetzugang

•    ein Arbeitsmittel ist,
•    das zum Unternehmen gehört und
•    das wie jedes andere Arbeitsmittel auch nicht privat genutzt werden darf.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn eine Privatnutzung erlaubt ist oder über eine längere Zeit geduldet wird.

Tipp: Gegen eine Abmahnung können Sie auch gerichtlich vorgehen. Sie können auf Entfernung der Abmahnung klagen. Sie können aber auch eine Gegendarstellung zur Abmahnung schreiben, die ebenfalls zu Ihrer Personalakte zu nehmen ist.

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