16.07.2009

Internet und Internetnutzung am Arbeitsplatz – Teil 6: So gehen Sie gegen eine Kündigung wegen (unerlaubten) Surfens vor

Haben Sie tatsächlich eine Kündigung wegen einer ausufernden Internet-Nutzung erhalten? Dann sollten Sie zunächst die 3-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes im Auge haben. Binnen 3 Wochen ist von Ihnen eine Klage gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht einzureichen. Andernfalls wird die Kündigung bestandskräftig.

Es gibt aber auch bereits eine Vielzahl an Urteilen, in denen steht, was Sie dürfen und was nicht.  
Interessant dazu ist folgendes Urteil:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Januar 2006, Az.: 2 AZR 179/05:
Ein Verstoß gegen das arbeitgeberseitige Verbot der Privatnutzung des Internets kann eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen, wenn er besonders schwerwiegend ist.

Das war geschehen: Dem Arbeitnehmer war die private Nutzung verboten worden. Nachdem Mängel an dem dienstlichen Rechner des Arbeitnehmers festgestellt wurden, kam es zu einem Austausch der Festplatte. Bei einer Überprüfung kurz nach dem Austausch der Festplatte stellte der Arbeitgeber fest, dass auf der alten sowie der neuen Festplatte eine Anonymisierungssoftware installiert war. Damit wollte der Arbeitnehmer ausschließen, dass die im Internet aufgerufenen Seiten nachvollzogen werden konnten. Deshalb war hier auch nicht feststellbar, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Internet überhaupt privat genutzt hatte.

Zwar hat der Arbeitgeber aufgrund von formellen Mängeln den Kündigungsschutzprozess verloren, das BAG sagte aber eindeutig, dass hier trotz fehlender Abmahnung von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Immerhin hatte der Arbeitnehmer sofort nach Erhalt der neuen Festplatte die Anonymisierungssoftware erneut heimlich wieder aufgespielt.

So dreist sollten Sie also nicht vorgehen. Dürfen Sie das Internet privat am Arbeitsplatz nutzen, ist sicherlich nichts gegen ein kurzes tägliches Surfen einzuwenden.

Tipp: Hat Ihr Arbeitgeber keine verbindlichen Regeln aufgestellt, sollten Sie auf jeden Fall gegen die fristlose Kündigung vorgehen.

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