30.01.2011

Ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Farce?

Soeben habe ich in einem Forum eine interessante Meinung gelesen. Dort wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz so dargestellt, als wäre es quasi überflüssig.

Was ist eigentlich genau in dem Gesetz geregelt?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schreibt genau vor, welche Voraussetzungen für einen Arbeitnehmerverleih vorliegen müssen und wie die Arbeitnehmer letztendlich zu behandeln sind. Verleihbetriebe benötigen eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit, bevor sie überhaupt tätig werden dürfen. Und hier schaut die Bundesagentur auch schon einmal etwas genauer hin.

Die Leserin regte sich nämlich darüber auf, dass nach einer Stelle des Gesetzes Leiharbeitnehmer genauso bezahlt werden müssen, wie die anderen Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb, es sei denn, es gibt Tarifverträge, die eine schlechtere Bezahlung vorsehen. Und genau das ist der Punkt: Sie kenne niemanden, der überhaupt ohne Tarifverträge arbeite. Deshalb sei das Gesetz überflüssig.

Nein! Das es so viele Arbeitnehmer gibt, die unter einen Tarifvertrag fallen, haben wir der Änderung des Gesetzes doch überhaupt erst zu verdanken. Und das ist auch gut so. Vorher hatten die wenigsten Leiharbeitsunternehmen Tarifverträge. Der Gesetzgeber hat sich gegen einen gesetzlichen Mindestlohn entschieden und dafür, die Sache den Tarifvertragsparteien, also Gewerkschaft und Arbeitgeberverbänden in die Hand zu geben.

Ob dies so bleiben wird, erscheint mehr als fraglich. Selbst die Arbeitgeberverbände der Leiharbeit verlangen jetzt einen Mindestlohn. Der wird auch genau aus dem Grund kommen. Man hat nämlich Angst vor Leiharbeitsfirmen aus dem Ausland, die Dumpinglöhne zahlen werden und womöglich nicht unter das deutsche AüG fallen.

Wie dem auch sei: Das Gesetz greift an dieser Stelle. Werden keine Tarifverträge angewendet, muss der gleiche Lohn wie im Entleihbetrieb gezahlt werden. Das Gesetz ist also mehr als eine Farce!

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