Der Fall: 2 Betriebsratsmitglieder wollten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Vergütung von jeweils über 30.000 €. Damit sollten Tätigkeiten bezahlt werden, die sie nach der Stilllegung des Betriebs und nach ihrem Eintritt in den Ruhestand noch verrichtet hatten. Sie handelten sozusagen noch im Restmandat.
Das Urteil: Sie scheiterten aber vor Gericht. Zunächst bleibt ein Betriebsrat bei einer Betriebsstilllegung so lange weiter im Amt, bis keine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte mehr wahrzunehmen sind (§ 21b BetrVG). Andererseits ist die Mitgliedschaft im Betriebsrat ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Im laufenden Arbeitsverhältnis werden Betriebsräte für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt und erhalten so faktisch eine Lohnfortzahlung. Müssen sie ihre Aufgaben aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit erledigen, haben sie einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Bei einem Betriebsratsmitglied mit Restmandat wegen Betriebsstilllegung ist aber weder eine Bezahlung noch ein Freizeitausgleich vorgesehen bzw. möglich (BAG, 5.5.2010, 7 AZR 728/08).